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"Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970

Anstaltseinweisungen, Kindswegnahmen, Eheverbote, Sterilisationen, Kastrationen

Kapitel 4: "Ist die Krankheit diagnostiziert oder vermutet, so ist vom Heiraten unter allen Umständen und mit möglichster Energie abzuraten"

Fürsorge, Zwangsmassnahmen, "Eugenik" und Psychiatrie in Zürich zwischen 1890 und 1970

Präsentation von Michael Palomino (2008)

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aus: Edition Sozialpolitik Nr. 7; Sozialdepartement der Stadt Zürich. Sozialberichterstattung '02; Bericht von Thomas Huonker, verfasst im Auftrag des Sozialdepartements der Stadt Zürich.



Kapitel 4: "Ist die Krankheit diagnostiziert oder vermutet, so ist vom Heiraten unter allen Umständen und mit möglichster Energie abzuraten"

Psychiatrische Diagnosen, Eheverbote, Sterilisationen und Kastrationen in Zürich

[Kraepelins "Dementia praecox" - 1911: Eugen Bleuler führt das Wort "Schizophrenie" ein]

Als Ersatz für Kraepelins Sammeldiagnose "Dementia praecox"

   (Endnote 424: Vgl. Alexander / Selesnick 1969, S. 214-218)

führte Eugen Bleuler 1911 seine Wortschöpfung "Schizophrenie" mit grossem Erfolg in den psychiatrischen Diskurs ein. Bleuler begründete seine neue Bezeichnung zunächst sprachlich:

"Leider konnten wir uns der unangenehmen Aufgabe nicht entziehen, einen neuen Namen für die Krankheitsgruppe zu schmieden. Der bisherige ist zu unhandlich. Man kann damit nur die Krankheit benennen, nicht aber die Kranken, und man kann kein Adjektivum bilden, das die der Krankheit zukommenden Eigenschaften bezeichnen könnte, wenn auch ein verzweifelter Kollege bereits 'präkoxe Symptome' hat drucken lassen."

   (Endnote 425: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 4)

Deshalb gebrauchte Bleuler seinen neuen Begriff - obwohl er "wahrscheinlich mehrere Krankheiten umfasst" - lieber im Singular:

"Ich nenne die Dementia praecox Schizophrenie, weil, wie ich zu zeigen hoffe, die Spaltung der verschiedensten psychischen Funktionen eine ihrer wichtigsten Eigenschaften ist. Der Bequemlichkeit halber brauche ich das Wort im Singular, obschon die Gruppe wahrscheinlich mehrere Krankheiten umfasst."

   (Endnote 426: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 5)

Es war also keineswegs Kraepelins krude Diagnostik,

   (Endnote 427: Vgl. Erdheim 1982, Unbewusstheit, S. 168 ff.)

die Bleuler zu seinem Neuwort veranlasste; diese übernahm er unter dem geänderten Namen.

(S.101)


"Sterilisation wird aber hoffentlich hier wie bei anderen koitusfähigen Trägern einer pathologischen Anlage aus rassehygienischen Gründen bald in grösserem Massstab angewendet werden können"

Eugen Bleulers Konnex zwischen "Schizophrenie" und "Rassenhygiene"

[Eugen Bleuler spricht Heiratsverbote und Sterilisationen für alle als "schizophren" definierten Personen aus - Bleuler schildert neue psychische Probleme durch Kastrationen bzw. Sterilisationen - Bleuler will Selbstmorde von "Schizophrenen" nicht verhindern - Bleuler behauptet die Unheilbarkeit von Schizophrenie]

Bleulers Diagnose "Schizophrenie" war von Anbeginn an mit der Verhinderung von Ehe und Nachwuchs der Diagnostizierten gekoppelt:

"Ist die Krankheit diagnostiziert oder vermutet, so ist vom Heiraten unter allen Umständen und mit möglichster Energie abzuraten."

   (Endnote 428: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 381)

Kastration oder Sterilisation derjenigen, bei denen "die Krankheit diagnostiziert oder vermutet" war, hielt er als Therapie für unnütz, hingegen empfahl Bleuler nicht nur die Eheverhinderung, sondern auch die Sterilisation der Diagnostizierten "aus rassehygienischen Gründen".

"Die von Lommer und Rohé wieder angeratene Kastration ist dem Patienten selbst unnütz. Ich erinnere mich genauer an vier kastrierte Schizophrene. Ein Mann hatte sich selber die Hoden abgeschnitten; zwei Frauen sind wegen 'nervöser Beschwerden' d.h. in Wirklichkeit wegen der Geisteskrankheit, und eine dritte wegen entzündlicher Prozesse in den inneren Genitalien kastriert worden. In keinem Falle zeigte sich ein günstiger Einfluss auf den Verlauf. Zweimal schloss sich die Verschlimmerung, d.h. die manifeste Geisteskrankheit, an die Kastration an, und es bildete die Vorstellung, kein ganzer Mensch mehr zu sein, einen integrierenden Bestandteil der Krankheitssymptome. Sterilisation wird aber hoffentlich hier wie bei anderen koitusfähigen Trägern einer pathologischen Anlage aus rassehygienischen Gründen bald in grösserem Massstab angewendet werden können."

   (Endnote 429: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 382)

Bleuler hoffte, die Gesellschaft werde demnächst davon abkommen, "Schizophrene" vom Selbstmord abzuhalten:

"Das unangenehmste aller Symptome ist der Selbstmordtrieb. Ich führe das deshalb an, um einmal deutliche zu sagen, dass die jetzige Gesellschaftsordnung in dieser Richtung vom Psychiater eine grosse und ganz unangebrachte Grausamkeit verlangt. Man zwingt Leute, denen aus guten Gründen das Leben verleidet ist, weiterzuleben. [...] Vorläufig stehen wir Psychiater unter der traurigen Pflicht, grausamen Anschauungen unserer Gesellschaft zu folgen; aber wir haben auch die Pflicht, unser möglichstes zu tun, dass diese Anschauungen sich bald ändern."

   (Endnote 430: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 394)

Eugen Bleuler hielt die als "schizophren" Diagnostizierten für unheilbar:

"Dringend ist auch vor allen teuren Kuren zu warnen. Wie oft empfehlen noch Ärzte und Nichtärzte chronischen Patienten alle möglichen Nervenkuren! Die näheren und manchmal noch die entfernteren Verwandten opfern dem unheilbar Kranken ihr Vermögen, um später mit ihm der Armut zu verfallen. Ein Kleinbauer von einigem Besitz ist ökonomisch herabgekommen, weil der Arzt seiner Tochter unter anderem andauernd 2 Flaschen Champagner täglich verschrieb. Auch in wohlhabenden Kreisen muss nicht

(S.102)

selten die Erziehung der gesunden Kinder darunter leiden, dass einem Kranken ganz unnützerweise zu viel geopfert wird. Sagen wir es uns und anderen ganz offen, wir kennen bis jetzt keinen Eingriff, der die Krankheit als solche zur Heilung oder nur zum Stillstand bringen könnte."

   (Endnote 431: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 381)

[[Die Kirche und weitere Religionen mit ihren Dogmen gegen die Menschen, gegen Gesang, gegen Tanz und gegen die Sexualität sind eine der Hauptursachen für Schizophrenie. Leider wird dies von den "Psychiatern" nie gesagt...]]

[Eugen Bleulers Kollektivdiagnose für "Schizophrenie" - das Underachievement von Schizophrenen]

Bleulers neu-alte Diagnose "Schizophrenie" verlangte keineswegs krasse Symptome:

"Die eigentlichen schizophrenen Symptome, soweit sie bis jetzt beschrieben wurden, sind keine Nova wie etwa eine Halluzination oder eine paralytische Sprachstörung. Sie sind Verzerrungen und Übertreibungen von normalen Vorgängen."

   (Endnote 432: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 291)

Dementsprechend fielen sehr viel Menschen unter Bleulers Sammeldiagnose "schizophren":

"Da die schweren Schizophrenien wohl nie ganz stillestehen, und man bei den leichteren vor einer Verschlimmerung nie sicher sein kann, ist der übliche Ausdruck 'Endzustände' cum grano salis zu verstehen. Die Mehrzahl der Endstadien entzieht sich unserer Beobachtung. Die Leute leben draussen, gelten als gesund, zum Teil aber als launisch, eigensinnig, schrullenhaft, verschroben, dumm usw. Manche haben nur das Niveau ihrer Leistungen und ihrer Ansprüche an die Welt herabgesetzt. Der Oberlehrer vegetiert in einer Privatschule, der Jurist schreibt auf irgend einem Bureau, der zum Techniker bestimmte Lehrling ist Handlanger, der hoffnungsvolle Gymnasiast bringt sich als Gärtnergehilfe durch, der Mechaniker hilft seiner Frau beim Nähen. Viele sind an Posten, die keine Selbständigkeit verlangen, ausgezeichnete, peinlich genau Arbeiter. Auf einer tieferen Stufe werden die Kranken Gelegenheitsarbeiter, Vaganten, Gewohnheitsverbrecher in meist kleineren Delikten und Übertretungen."

   (Endnote 433: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 215)

Bleuler belegte drei Viertel der Patienten des "Burghölzli" mit der neuen Kollektivdiagnose:

"Da die Schizophrenen zu einem grossen Teil unheilbar sind, früh erkranken und spät sterben, überwiegen sie im Bestand der Irrenanstalten noch viel mehr als unter den Aufnahmen; sie machen in unserer Heilanstalt 71% der Männer und 79% der Frauen = 75% aller Kranken aus."

   (Endnote 434: E. Bleuler 1911, Schizophrenien, S. 273)

[[Die Kirche und weitere Religionen mit ihren Dogmen als Verursacher von Schizophrenie bleiben unerwähnt]].

Zu Bleulers Diagnose " "Schizophrenie" besteht eine umfangreiche, teils kritische Literatur.

   (Endnote 435: Vgl. u.v.a. M. Bleuler 1941, Krankheitsverlauf; Bateson / Jackson / Haley / Weakland 1956, Schizophrenie; Benedetti Bleuler / Kind / Mielke 1960, Schizophrenielehre, Bleuler 1972, Geistesstörungen; Scharfetter 19990, Schizophrenie)

Die Kritik setzt unter anderem daran an, dass psychische Störungen in verschiedenen Kliniken und Ländern verschieden diagnostiziert werden, was die Weltgesundheitsorganisation seit einigen Jahrzehnten durch internationale Diagnosestandards zu beheben versucht.

   (Endnote 436: vgl. Shorter 1999, Geschichte, S. 442-455)

Demgegenüber wendet Christian Scharfetter ein:

"Vergleichbare kognitive diagnostische Muster sind nützlich. Valide wird damit die Diagnose Schizophrenie nicht."

   (Endnote 437: Scharfetter 1990,Schizophrene, S. 35)

[Die schweizweite Verbreitung der Bleuler-Diagnose "Schizophrenie" ab 1920]

Die Diagnose "Schizophrenie" hatte sich etwa ab 1920 auch in der übrigen Schweiz weit verbreitet und betraf gegen Ende der Untersuchungsperiode, 1967, rund ein

(S.103)

Viertel der Insassen von 42 in der Statistik aufgeführten psychiatrischen Kliniken, nämlich 2123 von 9310 Erstpatienten und 5235 von 20.520 Entlassenen. Der Anteil bei den Entlassenen war seit 1955 allerdings rückläufig; damals war noch ein Drittel der Entlassenen als "schizophren" diagnostiziert worden. Auffällig ist, dass unter den Langzeitpatienten die Diagnose "Schizophrenie" sehr stark vertreten war. Von den 1967 insgesamt 351 länger als 10 Jahre Psychiatrisierten figurieren 224 in der Rubrik "schizophrene Erkrankungen".

   (Endnote 438: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1970, S. 509-510)

Weltweit wird die Zahl der als "schizophren" Diagnostizierten gegenwärtig auf 60 Millionen Menschen geschätzt.

In den letzten Jahren wurde auch seitens von Burghölzli-Ärzten wie Christian Scharfetter an Sinn und Zukunft von Diagnosen wie "Schizophrenie" als "kulturelle, kognitiv-linguistische Konventionen von instrumentalem Charakter"

   (Endnote 439: Scharfetter 1990, Schizophrene, S. 14)

gezweifelt. Der heutige ärztliche Burghölzli-Direktor Daniel Hell distanzierte sich deutlich von der Sammeldiagnose "Schizophrenie".

   (Endnote 440: Vgl. Hell 1995, Schizophrenie)

Doch im hier untersuchten Spektrum und Zeitraum von Zwangsmassnahmen in Zürich spielte die Diagnose "Schizophrenie" samt der von Bleuler von Anfang an mitgemeinten "rassehygienischen" Einstufung seit ihrer Einführung in den psychiatrischen Diskurs eine unangefochtene und zentrale Rolle.

(S.104)

[[So entpuppt sich die Sammeldiagnose "Schizophrenie" als schizophrener Verfolgungswahn eines Professors, der Bleuler hiess...]]


"Die direkte Fortpflanzung der moralischen Idioten und der Alkoholismus sind mit allen Mitteln zu bekämpfen"

Hans Wolfgang Maiers "moralische Idiotie"

[Eugen Bleulers Definition von "moralischem Schwachsinn" - Hans W. Maiers Definition von "moralischer Idiotie" - "gemeingefährliche Geisteskranke" ohne Ursachenforschung verwahrt - Maier fordert die Tötung]

Andere Diagnosen hatten ähnliche Wirkungen und Konnotationen. So etwa der "moralische Schwachsinn", eine Diagnose, der Eugen Bleulers Schüler und Nachfolger Hans W. Maier seine Dissertation "Moralische Idiotie" widmete. Maiers Versuch, die ältere, von James Cowles Prichard (1786-1848) geprägte Diagnose "moral insanity" ähnlich erfolgreich umzutaufen, wie Bleuler es mit Kraepelins "Dementia praecox" getan hatte, misslang allerdings.

"Maiers Wunsch, der Begriff der moralischen Idiotie möge sich in der Psychiatrie einbürgern, ging längerfristig nicht in Erfüllung. Weder 'moralische Idiotie' noch 'moral insanity' sind heute üblich."

   (Endnote 441: Arnold 1992, Maier, S. 68)

Im Burghölzli unter Bleuler und Maier aber waren diese Diagnosen sehr wohl üblich.

"Für die extremen Fälle gilt die Bezeichnung 'moralische Idiotie', während die Übergänge zum Gesunden als 'moralische Imbezillität' zu bezeichnen sind. Bei den moralischen Idioten besteht in der psychischen Leistung ein ausgesprochener affektiver Schwachsinn, der sie im Sinne des Gesetzes unzurechnungsfähig und handlungsunfähig macht. Diese Individuen sind als gemeingefährliche Geisteskranke sicher zu verwahren [...]

Die hereditären Faktoren, nämlich die direkte Fortpflanzung der moralischen Idioten und der Alkoholismus, sind mit allen Mitteln zu bekämpfen."

   (Endnote 442: Maier 1908, Idiotie, S. 81)

(S.104)

Maiers "Moralische Idiotie" erschien als Teil der Festschrift zu Forels 60. Geburtstag. Es heisst darin:

"Unter 'moralischer Idiotie' oder 'moralischer Imbezillität' ist also ausschliesslich ein völliger oder teilweiser moralischer Defekt bei genügender intellektueller Anlage zu verstehen, wenn dabei Zeichen einer anderen Psychose fehlen."

   (Endnote 443: Zitiert nach Arnold 1992, Maier, S. 58)

Ihre Behandlung sei "ganz aussichtslos". Deshalb: "Die Tötung wäre auch heute noch das vernünftigste und für alle Teile schonendste, wenn nicht der hier durchaus unangebrachte Begriff der Strafe stets damit verbunden wäre und Gründe der allgemeinen Moral gebieterisch dagegensprächen."

Zumindest aber sollte laut Hans W. Maier für "moralische Idioten" die "zwangsweise Sterilisierung" dekretiert werden:

"Die direkte Heredität ist entschieden eine Hauptursache des krankhaften Zustandes. [...] Es ist also sehr wichtig, diese Kranken an der Fortpflanzung zu verhindern. Da unter unseren heutigen Verhältnissen sowohl Gefängnis wie Anstalt hierfür keine absolute Garantie bilden, hätte die Gesellschaft nicht nur das Recht, sondern meines Erachtens auch die Pflicht, hier möglichst bald die zwangsweise Sterilisierung zu dekretieren."

   (Endnote 444: Alle Zitate nach Arnold 1992, Maier, S. 79-80)

[[Bis heute ist die Psychiatrie nicht fähig, die moralischen Idioten zu verwahren, die bis heute Kriege organisieren und im Namen von Religionen 100.000e Tote produzieren. Diese moralischen Idioten sind als "Präsidenten" oder als "Bankiers" verkleidete Leute, die bis heute frei herumlaufen]].

(S.105)


"fast immer von grösster Tragweite für das Schicksal des Einzelnen"

Medizinische Begutachtung und Zwangsmassnahmen

[Die psychiatrischen Gutachter]

Medizinische Begutachtung im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen fand in erster Linie durch die Ärzte der psychiatrischen Kliniken Rheinau und Burghölzli, ab 1917 auch durch die Ärzte an der psychiatrischen Poliklinik und an der Kinderstation "Stephansburg" statt. Gutachter für Zwangsmassnahmen waren auch Ärzte der Epiliepsieklinik, Stadt- und Schulärzte, Bezirksärzte sowie privat praktizierende Ärzte psychiatrischer Richtung. Auch andere Ärzte wurden zur Abgabe von Fachmeinungen, etwa zu Gesundheitsprognosen bei Wegnahme von Kindern, aufgefordert.

Die im Kapitel 4 als Theoretiker der "Eugenik" genannten Psychiater wie Eugen und Manfred Bleuler oder Hans W. Maier waren also in Zürich auch deren führende Praktiker. Ebenfalls wichtig war der frei praktizierende Psychiater Charlot Strasser, der auch als Literat und Literaturförderer aktiv war und politisch weit links stand.

   (Endnote 445: Vgl. Heinrich 1986, Strasser; Huonker 1985, Literaturszene, S. 68 ff.; vgl. auch Strasser 1939, Worte)

Strasser beschreibt auch sich selber, wenn er formuliert:

"In geradezu unzähligen Gutachten hat sich der Psychiater über die Heilbarkeit oder Unheilbarkeit, soziale Wiederherstellung, Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Kranker auszusprechen, hat er gerichtsmedizinische, gerichtlich-psychiatrische Fragen über Zurechnungsfähigkeit, Unzurechnungsfähigkeit und Straferstehungsfähigkeit, über vormundschaftliche Massnahmen, Ehefähigkeit, Eheannullation, Sterilisation, Kastration, Unterbrechung der Schwangerschaft usw. bei geistig Gesunden oder Kranken zu entscheiden, hat er über die Massnahmen, die an ihre Taten zu knüpfen sind, über die individuelle Behandlung kranker, mitunter aber auch gesunder, beispielsweise

(S.105)

haltloser Täter zu bestimmen. In unzähligen Ratschlägen und Gutachten muss der Psychiater insbesondere für die Wohlfahrtsämter, für Vormundschaftsbehörden, Amtsvormünder, Armenpflegen, Fürsorgebeamte, aber au8ch für Wohlfahrtsinstitutionen wie Fürsorgestellen für Alkoholkranke, für Geistesschwache und Schwererziehbare, aber auch für entlassene Sträflinge usw. seine Meinung abgeben, die fast immer von grösster Tragweite für das Schicksal des Einzelnen, damit aber auch für das Wohl der Gesellschaft werden."

   (Endnote 446: Strasser 1942, Abriss, S. 7-8)

["Psychiater" Charlot Strasser lehnt die Erpressung zur Sterilisation ab, lehnt Psychoanalyse und Euthanasie ab - Strasser hält nichts von "nördlichen Winden" aus Nazi-Deutschland]

Während Jahren war die Zusammenarbeit von Instanzen der Stadtzürcher Fürsorge mit Charlot Strasser in einigen Bereichen institutionalisiert. Strasser hielt im städtischen Männerheim Rossau in Mettmenstetten

   (Endnote 447: 2002 wird zur Geschichte der Rossau, heute Wohn- und Werkhaus zur Weid, eine separate Publikation folgen).

als externer Anstaltsarzt wöchentliche Sprechstunden. Auch Strassers Frau Vera war Psychiaterin. Ein zentraler Begriff ihrer Psychiatrie war "Haltlosigkeit".

   (Endnote 448: Strasser / Strasser 1935, Mensch)

Der Habilitationsversuch Strassers an der Universität Zürich scheiterte. Strasser war seit 1920 Mitglied des kantonalen Sanitätsrats. 1925 zeigte er kritische Distanz zu den Ausführungen Maiers über Kastration und Sterilisation.

   (Endnote 449: Maier 1925, Kastration)

Laut Protokoll der 68. Versammlung des Schweizerischen Vereins für Psychiatrie kritisierte er insbesondere den Zwangscharakter solcher Massnahmen angesichts der Alternative Operation oder lebenslängliche Psychiatrisierung:

"Leute, die vor die Alternative dauernde Irrenhausversorgung oder Kastration gestellt werden, befinden sich schliesslich gegenüber der Wahl der letzteren in einer Zwangslage."

   (Endnote 450: Protokoll, 1925, S. 353; vgl. auch Strasser / Strasser 1935, Mensch, S. 33-34)

Strasser war ein Gegner der Psychoanalyse, aber auch der nazistisch verbandelten "Rassenhygiene". Er kritisierte die nazistische Psychiatrie, Rüdin und die "Euthanasie" schon während des Krieges und überging dieses dunkle Kapitel auch nachher nicht einfach mit Schweigen.

   (Endnote 451: vgl. Strasser 1948, S. 21)

"Zur Vererbungsfrage nur kurz die Bemerkung: Auch hier wird viel zu viel mit unsicheren Statistiken auf eine sehr unfruchtbare Weise gearbeitet. Statt nach Behandlungen und Korrekturen erzieherischer, geistiger Art zu trachten, wird, sicher nicht unbeeinflusst durch nördliche Winde, sterilisiert und kastriert (immerhin bei uns aber lebensunwertes Leben noch nicht ausgemerzt und vergast) und eine herrliche Menschheit gezüchtet, die uns erneuern und vervollkommnen soll."

   (Endnote 452: Strasser 1942, S. 31)

[Strasser befürwortet die Sterilisation ab 1945 und "empfiehlt" viele Sterilisationen mittels Überweisungen]

Doch Strasser zitierte nach 1945 zustimmend "Eugeniker" wie Zurukzoglu oder die Argumente Maiers zur Sterilisation,

   (Endnote 453: vgl. Strasser 1948, S. 98-99)

denen er 1925 noch entgegengetreten war. Auch empfahl er als Arzt in vielen Fällen selber Sterilisationen und auch Kastrationen. Strasser wies auch viele seiner Fälle ins Burghölzli, ins Männerheim Rossau oder ins private Thurgauer Asyl Littenheid ein. Er sah dies nicht als Machtfülle, sondern als Teil einer Art medizinischer Gewaltenteilung.

"Um ja jeden Schein zu vermeiden, der Anstaltsarzt wolle sich Insassen in seine Anstalt heranschaffen, muss es der aussenstehende Psychiater, häufig aber auch der psychiatrisch geschult sein sollende Amts- und Gerichtsarzt sein, der die Internierungen vornimmt."

   (Endnote 454: Strasser 1942, S. 9)

Strasser hatte durch diese enge Vernetzung lange Zeit eine beachtliche Machtstellung

(S.106)

inne, wie sie von anderen frei praktizierenden Psychotherapeuten nicht immer angestrebt und selten erreicht wurde, auch nicht von solchen, die ebenfalls viele Begutachtungen und Einweisungen durchführten.

[Geldquelle Gutachten]

Allgemein war die Begutachtung von Fürsorgefällen eine verlässliche Einkunftsquelle, da die Bezahlung sichergestellt war. Und es handelte sich dabei um Fälle, die aus eigenem Antrieb und bei eigener Bezahlung nur in den seltensten Fällen zu einem Psychiater gegangen wären, unter anderem, weil sie solche Konsultationen oder gar Therapien aus eigenen Ressourcen kaum hätten bezahlen können. Freischaffende Psychotherapeuten waren, ausser in dieser Vernetzung mit staatlichen Instanzen (neben der Fürsorge auch Gerichtsinstanzen), damals noch mehr als heute auf einen relativ begrenzten, finanziell bessergestellten freiwilligen Kundenkreis angewiesen.

(S.107)


"Exploration der Schwangeren"

[Strasser gegen Schwangerschaftsabbruch - Strasser inszeniert einen "Hürdenlauf" für Schwangere]

Überzeugt von einer höheren ärztlichen Kompetenz gegenüber "Laien" auch in dieser Frage war Charlot Strasser, wie auch seine Frau, ein erklärter Gegner der Legalisierung des Schwangerschafsabbruchs auf Wunsch der Frau. Strasser war der Meinung, "dass nicht der Wille der Mutter darüber entscheiden darf, ob ein Kind geboren werden soll oder nicht. Denn dieser Wille kann von unklaren und gerade auch medizinisch laienhaften Vorstellungen bedingt sein. Schon aus diesem Grunde darf es niemals zu einer Freigabe der Schwangerschaftsunterbrechung kommen."

   (Endnote 455: Strasser 1948, S. 20)

Den Hürdenlauf, den Frauen zu absolvieren hatten, die bei Charlot Strasser mit dem Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch vorsprachen, schildert er selber seitenlang. Es war eine demütigende Prozedur.

"Oft erstrecken sich die Untersuchungen über mehrere Tage oder Wochen."

   (Endnote 456: Strasser 1948, S. 102)

"Mit Strenge und Schärfe, in höchstem Ernst pflege ich diese vorbereitenden Besprechungen mit den Gesuchstellern durchzuführen. [...] Es kommt dabei sehr oft zu aufgeregten, empörten, ja dramatischen Szenen. [...] Kaum eine Einleitung der Untersuchung geht bei Schwangeren, wenn sie nicht gerade schizophren sind, ohne Tränen ab."

   (Endnote 457: Strasser 1948, S. 104)

Zu Strassers "Exploration der Schwangeren" gehörte auch die Abklärung der "Heredität": "Zunächst schenke ich bei der eigentlichen Sammlung des Materials, das ich möglichst durch Eltern, Angehörige oder andere Aussagepersonen zu ergänzen trachte, der Heredität grösste Aufmerksamkeit."

   (Endnote 458: Strasser 1948, S. 105)

Aus dieser Logik heraus fügt Strasser an, "dass kein Fall, den ich untersuche, nicht auch in Bezug auf die Frage einer etwaigen Sterilisation, einem wiederum sehr bedeutungsschweren Eingriff, geprüft wird."

   (Endnote 459: Strasser 1948, S. 116)

Sterilisationen waren für Strasser bei epileptischen, schwachsinnigen, physisch geschwächten und erschöpften und auch bei als "schizophren" diagnostizierten Frauen naheliegend.

   (Endnote 460: Strasser 1948, S. 97)

(S.107)


"Weitaus der grösste Teil unseres Materials besteht aus Frauen"

[Obergutachter für Abort und Sterilisation Hans Binder - zensierte Gesamtausgabe von 1979]

Nachfolger Maiers und Strassers als psychiatrische Zürcher Autorität und Obergutachter betreffend "Abort" und Sterilisation wurde in der Kriegs- und Nachkriegszeit Hans Binder (1899-1989), Direktor der psychiatrischen Klinik Rheinau (1942-1964) und Gründer der psychiatrischen Poliklinik Winterthur (1945).

   (Endnote 461: Vgl. Rocchia 2001, Binder)

Als Leiter der psychiatrischen

(S.107)

Poliklinik Basel  (1932-1942) hatte er dort auch eine Eheberatungsstelle aufgebaut.

Binders Schriften sind 1979 in einer vom Kanton Zürich und von der Sandoz AG finanzierten Gesamtausgabe neu aufgelegt worden. Einige von Binders Arbeiten fehlen darin, so jene über "Die uneheliche Mutterschaft" aus dem Jahr 1941, verfasst anhand von weiblichen Mündeln der Basler Amtsvormundschaft.

   (Endnote 462: Binder 1941, Mutterschaft)

Kommentarlos wiedergegeben sind hingegen Binders "Psychiatrische Untersuchungen über die Folgen der operativen Sterilisierung der Frau durch partielle Tubenresektion" von 1937. Auch diese Arbeit Binders geht noch auf seine Zeit in Basel zurück:

"Weitaus der grösste Teil unseres Materials besteht aus Frauen, die im Basler Frauenspital von Herrn Prof. Labhardt durch partielle Tubenresektion sterilisiert wurden."

   (Endnote 463: Binder 1937, Sterilisierung, S. 4)

[Binders Untersuchung von Akten von 293 sterilisierten Frauen im Frauenspital Basel 1926-1933 - der "Nutzen dieser Sterilisationen für die Allgemeinheit"]

Binders "Material" waren 293 unterbundene Frauen. Er interviewte ungefähr 70 Prozent der "Fälle, die in den Jahren 1926-1933 im Basler Frauenspital steril gemacht worden sind".

   (Endnote 464: Binder 1937, Sterilisierung, S. 4)

Binder beabsichtigte eine "objektive Gesamtbewertung der Operationsfolgen in jedem Falle unseres Materials" und bilanzierte diese in 90 Prozent der Fälle als "positiv". Binders "Objektivität" bestand darin, dass er keineswegs die Einschätzungen wiedergab, wie sie die Frauen selber ausdrückten, sondern seine eigene Sicht. Nur bei 9 Frauen kam er so zum Schluss, dass die "Nachteile völlig im Vordergrund" stehen und "gar keine oder nur belanglose, geringfügige Vorteile" aus der Operation resultierten.

   (Endnote 465: Binder 1937, Sterilisierung, S. 9)

Besonders die "Sterilisationen aus eugenischen Gründen" wertete Binder "objektiv" als gut, auch wenn die Frauen "subjektiv erheblich unter den Folgen des Eingriffs leiden" - und zwar wegen dem von ihm postulierten "Nutzen dieser Sterilisationen für die Allgemeinheit".

   (Endnote 466: Binder 1937, Sterilisierung, S. 10-11)

[[Diese "Allgemeinheit" in Europa ist heute eine religiöse - kirchliche, jüdische, muslimische, hinduistische - Dogma-Gesellschaft, die selbst ihre Schizophrenen produziert]].

[Binders Behauptung 1947, Schizophrenie sei erblich - es gilt, die Fortpflanzung "so viel als möglich zu verhindern" - auch bei "früher schizophrenen Elternteilen" ohne aktuelle Symptomatik - Rassisten-Eugeniker Binder wird Ehrendoktor der Universität Zürich 1964]

Binder lieferte ähnlich "objektive" Befunde auch nach 1945 und in Bezug auf Zürcher "Material". Beim Besuch des Jugendamtes des Kantons Zürich in der Anstalt Rheinau am 22. Mai 1947 hielt Direktor Binder einen Vortrag über "Die Schizophrenie in fürsorgerischer Hinsicht".

   (Endnote 467: Binder 1947, Schizophrenie)

Darin schätzte er, dass "diese praktisch weitaus wichtigste Geisteskrankheit" fast ein Prozent der Erwachsenen befalle. An ihrer Erblichkeit zweifelte er nicht:

"Die Schizophrenie entsteht aus einer vererbten und angeborenen Anlagen heraus."

   (Endnote 468: Binder 1947, Schizophrenie, S. 185)

Wegen der Vererbung auch durch solcherart Veranlagte, die "nicht augenscheinlich krank" seien, gelte jedoch, dass "die Sterilisierung der manifest Geisteskranken die Weiterverbreitung der Schizophrenie niemals ausrotten wird, sondern höchstens einen sehr beschränkten Erfolg haben kann." Binder schloss diese Überlegungen, deren Bezug auf Eugen Bleulers "rassehygienische" Dimension der Diagnose "Schizophrenie" unverkennbar ist, mit folgender Empfehlung an seine Gäste aus dem Jugendamt:

"Trotz alledem bleibt es Aufgabe der Fürsorger, Heirat und namentlich Fortpflanzung Schizophrener so viel als möglich zu verhindern."

   (Endnote 469: Binder 1947, Schizophrenie, S. 197)

Dazu empfahl Professor Binder den Fürsorgern Eheeinsprachen. Binder wusste allerdings:

"Vom rechtlichen Standpunkt aus kann man gewissen Schizophrenen, deren letzte Krankheitsschübe viele Jahre zurückliegen und keine nennenswerten Defektsymptome

(S.108)

hinterlassen haben, das Heiraten nicht verbieten, weil solche Leute nicht mehr als geisteskrank im Sinne der Umgangssprache und des Zivilgesetzbuches gelten können."

Gegenüber solchen als "remittiert" oder "gebessert" Entlassenen, aber gemäss der Diagnose "Schizophrenie" eben doch "Unheilbaren" und "erblich Belasteten" empfahl Binder:

"Die Fürsorge sollte auch bei solchen rechtlich erlaubten Ehen zu erreichen suchen, dass der früher schizophrene Eltern teil sich sterilisieren lässt."

   (Endnote 470: Binder 1947, Schizophrenie, S. 198)

[[Damit besagt Binder, dass er seinen Beruf verfehlt hat, denn er lässt auch die Geheilten sterilisieren...]]

Damit umriss Rheinau-Direktor Hans Binder, der auch Professor an der Universität Basel und Verfasser vieler Gutachten war, eine Zürcher Praxis, wie sie etwa von 1920 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums dieser Arbeit [[1970]] aktenkundig ist. In einer Dissertation aus dem Jahr 2001 heisst es:

"Binder war jahrelang  d e r  psychiatrische Gutachter des Kantons Zürich."

Oder:

"Binders Richtlinien für die psychiatrische Indikation zur Schwangerschaftsunterbrechung wurden von den schweizer Psychiatern später weitgehend übernommen."

   (Endnote 471: Rocchia 2001, Binder, S. 58, S. 32)

1964 beantragte Erwin Frey an der Universität Zürich erfolgreich den Ehrendoktortitel für Hans Binder.

(S.109)


"Das eugenetische Motiv der Eheeinsprache". Eheverbote und Konkubinatsverbot in Zürich

[1906: FDP-Nationalrat Häberlin fordert die Sterilisierung von Epileptikern - 1931: Häberlin wünscht die ärztliche Untersuchung von Verlobten]

1931 schrieb der Gynäkologe, Grossmeister der Freimaurerloge "Alpina", freisinnige Zürcher Stadtrat (1920-1932) und Nationalrat Hermann Häberlin (1862-1938),

   (Endnote 472: Vgl. Häberlin 1970, Familie, S. 24-47)

der schon 1906 die Sterilisation von Epileptischen für indiziert gehalten hatte:

   (Endnote 473: Häberlin 1906, Indikationen, S. 1302)

"Im Interesse der Nachkommenschaft [...] hat man schon nach der obligatorischen ärztlichen Untersuchung der Verlobten gerufen, in der Meinung, dass in einigen Ausnahmefällen schwerster Art eine Heirat verboten werden sollte [...]. Jedermann ist klar, dass das Volk für eine solche Gesetzgebung noch nicht reif ist."

   (Endnote 474: Häberlin 1931, Gesundheitspflege, S. 35)

[1917: SP-Stadtrat Pflüger fordert "Rassengesundung" durch Sterilisierung der Ehefrauen]

Der sozialdemokratische Stadtrat Paul Pflüger hatte 1917 weitergehende Forderungen gestellt:

"Auf diesem Gebiet der Rassengesundung stellen wir die erste, unschwer zu erfüllende Forderung: Verpflichtung der Verlobten zur Abgabe amtlicher ärztlicher Zeugnisse beim Zivilstandsamt, wo Braut und Bräutigam gegenseitig Einsicht in ihre Gesundheitszeugnisse nehmen können. Ein späterer Schritt wird sein: Gestattung der Ehe für Verseuchte, Minderwertige und Verbrecher nur unter der Bedingung vorheriger Unfruchtbarmachung der Frau."

   (Endnote 475: Pflüger 1917, Zusammenhänge, S. 133)

[Der rassistisch-eugenische Stadtrat von Zürich 1945-1970: Eheverbote, Sterilisationspolitik]

Ziemlich abseits öffentlicher Aufmerksamkeit betrieb der Stadtrat von Zürich eine sehr restriktive "eugenische" Eheverbots- und Sterilisationspolitik, die bis heute weitgehend unbekannt geblieben ist, obwohl die Fälle mit vollen Namen und Daten in den Stadtratsprotokollen nachzulesen sind.

(S.109)


"Ein Eheverbot, das insbesondere auch rassehygienischen Zielen dienen soll"

Der Eheverbotsartikel des schweizerischen Zivilgesetzbuchs

[Vorbild rassistische "USA" 1895: Eheverbote in Connecticut - 1905: Eheverbote in Indiana - 1906ca.: Eheverbote in Bulgarien - 1907: Eheverbotsartikel in der Schweiz]

Wie bei den Kindswegnahmen konnte sich der Stadtrat bei den Eheverboten auf das Zivilgesetzbuch von 1907 stützen. Dessen Art. 97 enthält eine frühe und einschneidende Eheverbotsbestimmung. Auch hier waren die USA vorangegangen, wo in Connecticut seit 1895 und in Indiana seit 1905 Eheverbote für "erblich Belastete" galten.

   (Endnote 476: Mayer 1927, Unfruchtbarmachung, S. 186)

Darauf folgte Bulgarien, dann die Schweiz. Benno Dukor schrieb 1939: 

"Mit der Schaffung der Gesetzesbestimmung des Art. 97 ZGB dürfte die Schweiz vor 27 Jahren fast das erste europäische Land gewesen sein (nur Bulgarien ist uns anscheinend in Europa darin vorausgegangen), das ein nicht nur rein privatrechtlich, sondern auch sozialhygienisch tendierendes Eheverbot für Geisteskranke einführte, ein Eheverbot, das [...] nach den Absichten des schweizerischen Gesetzgebers, insbesondere auch rassehygienischen Zielen dienen soll."

   (Endnote 477: Dukor 1939, Eheverbot, S. 5)

[Amtsvormund Schneider: Nur Eheverbot und Sterilisation macht Sinn]

Amtsvormund Schneider interpretierte Art. 97 ZGB ähnlich:

"Dass man Eheunfähige, und das sind nach Art. 97 ZGB alle Geisteskranken und ein erheblicher Teil der Geistesschwachen, der Gefahr unerwünschten Nachwuchses entzieht, dürfte ohne weiteres klar sein. Wenn das Gesetz die Eingehung der Ehe verbietet, so tut es das nicht zuletzt aus dem Grunde, um unerwünschte Nachkommenschaft zu verhindern. Es hat aber keinen Sinn, solchen Menschen lediglich die Eingehung einer Ehe zu verbieten und sie ausserehelich beliebig viele schwache und ungeschützte Kinder in die Welt setzen zu lassen."

   (Endnote 478: Schneider 1935, Sterilisation, S. 6)

[Der Kanton Zürich vollzieht Eheverbot, Sterilisation und Konkubinatsverbot - Trennungsbefehl und "Ungehorsam"]

Die zürcherische Praxis dieser Jahre bestand darin, gegenüber als "minderwertig" eingestuften Heiratswilligen Eheeinsprache zu erheben und deren Heirat nur bei Sterilisation zu erlauben - in etlichen Fällen allerdings nicht einmal dann. Bei diesem Vorgehen war das Konkubinatsverbot zentral, weil somit das Eheverbot auch ein Verbot des Zusammenlebens überhaupt bedeutete. Das Zürcher Konkubinatsverbot konnte bei Nichtbefolgung des vom Statthalteramt auferlegten Trennungsbefehls strafrechtlich als "Ungehorsam" verfolgt werden.

Im Gefolge der sexuellen Liberalisierung der 60er-Jahre wurde aber das freie Zusammenleben von Geschlechtspartnern üblich. Das Konkubinatsverbot konnte nicht mehr durchgesetzt werden. Das macht auch die Zürcher Eheverbotspraxis hinfällig. Umgekehrt zeigt sich der Zusammenhang von Eheverbot und Konkubinatsverbot bereits beim ersten Eheverbotsfall, der vor Bundesgericht abgehandelt wurde.

(S.110)


"Im sozialen Interesse der öffentlichen Hygiene". Ein Hellseher und seine Braut vor Bundesgericht

[19. Januar 1922: Das Bundesgericht verbietet eine Ehe mittels Art. 97 ZGB - "Schwachsinn" und "Hysterie" seien erblich]

Es ging um den Fall A.B., einen gelernten Schneider aus Dizy im Kanton Waadt, der sich mittels Kartenlegen und Hellsehen nicht ohne Erfolge als Wahrsager und Helfer

(S.110)

beim Suchen vermisster Gegenstände und Menschen betätigte. Der Hellseher kam zwischen 1895 und 1900 dreimal in die Irrenanstalt Céry. Seine Heirat mit der Ausländerin C.Z. war von den Behörden zuerst wegen Epilepsie der Braut verweigert worden, bei einem zweiten Anlauf wegen der in Céry erstellten Diagnosen "Hysterie" und "Schwachsinn" des Bräutigams. Die Brautleute bekamen am 19. Januar 1922 ein uneheliches Kind und appellierten ans Bundesgericht gegen ein über sie verhängtes Eheverbot. Sie wollten ihr gemeinsames Kind als ehelich anerkannt sehen.

Absatz 2 des Ehefähigkeitsartikels 97 ZGB lautet:

"Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Verlobten urteilsfähig sein. Geisteskranke sind in keinem Falle ehefähig."

Das Bundesgericht akzeptierte mit Entscheid vom 11. April 1922 unter Referierung der ärztlichen Begründungen für diesen Teil von Art. 97 ZGB dessen "rassenhygienische" Absicht:

"Il résulte des travaux préparatoires du code que la disposition de l'art. 97 al. 2 a été dictée surtout par la crainte de voir se propager les maladies mentales. C'est principalement en raison des graves conséquences que peut entraîner pour la santé psychique de la race le mariage des individus présentant des anomalies mentales, que le législateur, suivant en cela les conseil pressants des médecins, a limité le droit au mariage en prenant en considération l'intérêt social de l'hygiène publique."

   (Endnote 479: Bundesgericht 1922, Entscheidungen, S. 180-181)

Die "eugenische" Ausrichtung dieses Gesetzesartikels sieht auch der Kommentator des Zivilrechts A. Egger, Universitätsprofessor in Zürich:

"Das Gesetz hat sich damit ein Postulat der Eugenik zu eigen gemacht."

   (Endnote 480: Egger 1936, Familienrecht, S. 45)

Das Bundesgericht sagte zur Ehefähigkeit des Wahrsagers, dass vielleicht zwar weder die Diagnosen "Schwachsinn" noch die "konstitutionelle Hysterie" allein ausreichen würden für den Befund einer Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes, wohl aber beide zusammen. Zudem sei beides "konstitutionell", somit erblich und die Nachkommenschaft belastend.

   (Endnote 481: Bundesgericht 1922, Entscheidungen, S. 180-181)

Indem das Bundesgericht den beiden die Ehe untersagte, verhinderte es aber keineswegs ihr Zusammenleben und ihre Möglichkeit, weitere Kinder zu bekommen, da im Waadtland kein Konkubinatsverbot bestand. Jedoch belastete das Bundesgericht das erste und mögliche weitere Kinder des Paares mit dem damals schwerwiegenden Stigma "unehelich".

   (Endnote 482: Vgl. dazu Wenger 1978, Leben, S. 14-15, S. 155)

[[Das schweizer Bundesgericht hat seinen eigenen Schwachsinn scheinbar nicht erkannt...]]

[Kanton Waadt ergänzt Eheverbot von ZGB mit Zwangssterilisationsgesetz]

Während in den Folgejahren der Kanton Waadt die Lücke zwischen der Eheverbotsgesetzgebung gemäss ZGB und dessen Absicht der Verhinderung "minderwertigen Nachwuchses" durch sein Zwangssterilisationssgesetz schloss, ging die Stadt Zürich einen anderen Weg, der auch zum Verständnis des Zürcher Konkubinatsverbots wichtig ist und mit dessen Hinfall 1970 sein Ende fand.

[[Andere schweizer Kantone hielten am Konkubinatsverbot fest und terrorisierten junge Erwachsene weiterhin mit Bussen, weil sie zusammenlebten, z.B. der Kanton Obwalden, der bis in die 1990-er Jahre hinter dem Mond war...]]

(S.111)


"Nachdem die Braut nunmehr sterilisiert sei, falle der Hauptgrund seiner früheren Einsprache, die Möglichkeit der Erzeugung erblich belasteter Kinder, nicht mehr in Betracht"

Ludwig Wille und die Zürcher Eheverbotspraxis

[Die Instanzen, die an Eheverboten beteiligt sind - Konkubinatsverbot und Erpressung zur Sterilisation - Heirat von Sterilisierten - Maier will Eheverbot für von der "Wissenschaft" als "psychisch Defekte" definierte Personen - "erblich belastete Kinder" - Maiers Heiratsverbot auch für Sterilisierte]

Die bei der lokalen Zürcher Eheverbotspraxis aktiven Instanzen, vor allem das Zivilstandsamt, der juristische Sekretär des Fürsorgewesens, der jeweilige Stadtpräsident und dessen Sekretariat liessen Ehen von "Geisteskranken" und "erblich Belasteten" zwar zu, verbanden sie aber mit dem Sterilisationszwang. Der Zwangscharakter dieser Sterilisationen liegt darin, dass die Betroffenen in Zürich vor folgende Alternative gestellt wurden: Entweder Heirat und kinderlose Partnerschaft nach Sterilisation oder aber, wegen des Konkubinatsverbots, Verzicht auf Ehe und Zusammenleben. Die angebliche "Freiwilligkeit" bestand darin, dass die "erblich Minderwertigen" durch den Verzicht auf Heirat und Partnerschaft einer Operation zur Unfruchtbarmachung entgehen konnten - wenn auch keineswegs mit Garantie, denn die Unfruchtbarmachung konnte in vielen Fällen immer noch mit der Drohung lebenslänglicher Zwangsversorgung erzwungen oder anderswie auch gegen den Willen der Betroffenen erreicht werden.

Damit vertraten die Zürcher Stadtbehörden eine gegenüber der Haltung von Hans W. Maier leicht abgemilderte, innerhalb der Schweiz aber vergleichsweise restriktive Eheverbotspolitik. Maier war der Meinung, wegen mangelnder "Erbgesundheit" sollten Zwangssterilisierte nur "ausnahmsweise" heiraten dürfen, "da es uns auch aus allgemein ethischen Gründen wichtig sein muss, das Institut der Ehe von psychisch Defekten, abgesehen von der Fortpflanzung, freizuhalten, und da ausserdem die Verheiratung unter der Voraussetzung der Kinderlosigkeit psychisch und physisch in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Unding ist."

   (Endnote 483: Maier 1925, Kastration, S. 212)

Es gab jedoch auch in Zürich solche Fälle, wo selbst Sterilisierten gegenüber das Eheverbot durchgesetzt wurde. So hatte in einem der ersten Eheeinspruchsfälle Amtsvormund Büchi nach einer ersten Ablehnung der Heirat zugestimmt:

"Nachdem die Braut nunmehr sterilisiert sei, falle der Hauptgrund seiner früheren Einsprache, die Möglichkeit der Erzeugung erblich belasteter Kinder, nicht mehr in Betracht."

   (Endnote 484: Protokoll des Stadtrats vom 11.4.1922, Nr. 531)

Ein Gutachten von Professor H.W. Maier empfahl aber ein Eheverbot auf Grund von Art. 97 ZGB auch nach erfolgter Sterilisierung der Braut, und zwar wegen seiner prognostischen Diagnose, er halte den Bräutigam "nach wie vor für schwer geisteskrank. Wahrscheinlich wird es mit der Zeit doch auch zu einer dauernden Internierung kommen."

Der Stadtrat folgte Maier und reichte Eheeinsprache ein.

   (Endnote 485: Protokoll des Stadtrats vom 11.4.1922, Nr. 531)

Doch bescheinigte ein anderer psychiatrischer Experte dem Bräutigam die Ehefähigkeit, und der Stadtrat zog seine Einsprache zurück.

   (Endnote 486: Protokoll des Stadtrats vom 16./18. 5. 1923, Nr. 667)

In einem ähnlichen Fall diagnostizierte die psychiatrische Poliklinik bei einer Stadtbürgerin Eheunfähigkeit, worauf Charlot Strasser ein gegenteiliges Gutachten verfasste.

   (Endnote 487: Protokoll des Stadtrats, Bürgerliche Abteilung, vom 22.6.1923, Nr. B 567; Protokoll des Stadtrats, Bürgerliche Abteilung, vom 7./14.Mai 1924, B 470)

Die Stadt zog die Einsprache zurück und musste die

(S.112)

Gerichtskosten von Fr. 342.40 und eine Entschädigung von Fr. 150.- an die Betroffene zahlen.

   (Endnote 488: Protokoll des Stadtrats, Bürgerliche Abteilung. Vom 4.6.1924, Nr. B 538)

Nicht zuletzt wegen diesem Präzedenzfall begnügten sich die städtischen Instanzen in den folgenden Jahren damit, dass entweder das Heiratsvorhaben aufgegeben wurde, was oft schon durch blosse Androhung der Einreichung eines Eheeinspruchs erreicht wurde, oder dass sich einer der heiratswilligen Partner sterilisieren oder kastrieren liess, um wenigstens heiraten zu können, wenn auch ohne Nachwuchs. Auch die Zürcher Gerichte befanden im allgemeinen die "eugenetische" Nachwuchsverhinderung als korrekt, erlaubten den Sterilisierten dann aber meistens, im Unterschied zur Ansicht Maiers, wenigstens die Ehe.

Eine zentrale Rolle bei der Durchführung dieser Eheverbotspolitik spielte der juristische Sekretär des Waisenamts, Ludwig Wille, der seit 1919 neben den Unterhaltsprozessen für uneheliche Mündel auch die Eheeinspracheprozesse führte.

   (Endnote 489: Vgl. Stadtratsprotokoll 1921, Beschluss Nr. 902, S. 349-350)

Wille bezeichnete seine Motive selber als "eugenetische", als er festhielt, dass "der Beklagte Nr. 1 laut Zeugnis von Privatdozent Dr. A. Wydler vom 6. Oktober 1931 die Operation der doppelseitigen Durchtrennung und Ligatur der Samenstränge durchführen liess. Nach dem dadurch eine Nackommenschaft verhindert wird, das eugenetische Motiv der Eheeinsprache somit nicht mehr in Betracht fällt, ziehen wir die Klage zurück."

Wille gab auch auswärtigen Behörden Ratschläge. So empfahl er in diesem Beispiel den Fürsorgern aus Freienbach, "die Klage ebenfalls zurückzuziehen, da nach zürcherischer Gerichtspraxis nach der Vornahme dieser Operation ein Obsiegen unwahrscheinlich ist."

   (Endnote 490: Protokoll des Stadtrats vom 17.10.1931, Nr. 2087)

(S.113)


"wenn nach Ansicht der Anstaltsleitung zweifellos Eheunfähigkeit vorliegt". Arztgeheimnis und Anzeigen

[Die Meldung an das Zivilstandsamt, dass jemand "geisteskrank" und "eheunfähig" sei - Maier und Bleuler streben eine eidgenössische Praxis an - die Betroffenen müssen das Eheverbotsverfahren bezahlen!]

Zürcher Ärzte, insbesondere auch des Burghölzli, meldeten ihre Patienten in Abwägung zwischen Anzeigepflicht und Arztgeheimnis häufig als geisteskrank und somit eheunfähig beim Zivilstandsamt. Die Burghölzli-Direktoren Hans W. Maier und Manfred Bleuler versuchten auch, diese keineswegs allerorts gehandhabte Praxis kantonal und landesweit mittels Erlassen und Verordnungen verbindlich regeln zu lassen.

Hans W. Maier schrieb als leitender Arzt der psychiatrischen Poliklinik Zürich am 20. Juli 1922 ans Zivilstandsamt Zürich, dass bei einem Bankangestellten, dessen Hochzeit verkündet war, im Sanatorium Kilchberg "Dementia praecox" diagnostiziert worden sei und er somit "mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ehefähigkeit gemäss Art. 97 ZGB nicht besitzt". Vier Tage später erhob der Stadtrat Eheeinsprache, bestellte ein psychiatrisches Gutachten und verfügte, der Bankangestellte habe "zur Deckung der Gerichts- und Expertenkosten eine angemessene Kaution zu stellen".

   (Endnote 491: Protokoll des Stadtrats vom 26.7.1922, Nr. 1093)

(S.113)

[Maiers Diagnosen bei der militärischen Musterung führen zu späteren Eheverboten]

Auch Diagnosen aus Maiers Tätigkeit bei der militärischen Musterung führten durch Weiterleitung über den Divisionsgerichtsschreiber an den Stadtrat zu Eheeinsprachen wegen Eheunfähigkeit. Maier hatte in einem Fall Ausmusterung beantragt wegen "beginnender Hebephrenie, einer Form der Jugendverblödung". Unter Bezug auf diese Einschätzung erhob die Stadt Eheeinsprache.

   (Endnote 492: Protokoll des Stadtrats, Bürgerliche Abteilung, vom 27.2.1923, Nr. B 57)

[Eine österreichische Braut wird ausgeschafft - und kann nach Zürich zurückreisen]

Eugen Bleuler meldete dem Stadtrat mit Schreiben von 28. November 1924, die Braut eines EWZ-Maschinisten [[Maschinist der Elektrizitätswerke Zürich]] sei "nicht heiratsfähig", denn sie habe während ihres Aufenthalts im Burghölzli vom 17. bis 30. August 1923 an "ausgesprochener Geisteskrankheit, Katatonie" gelitten. Sie war dann in ihren Heimatstaat Österreich ausgeschafft worden, wurde dort aber offensichtlich nicht interniert, sondern versuchte wiederholt und schliesslich erfolgreich, zu ihrem Bräutigam in Zürich zurückzureisen.

Ohne solche Anzeigen von Patienten durch ihre Ärzte wären die städtischen Instanzen nur bei ihren Mündeln über solche Diagnosen informiert gewesen. So aber trafen die Folgen ärztlicher Befunde wie "Schizophrenie", "Jugendverblödung", "moralischer Schwachsinn", "Haltlosigkeit", "Idiotie" oder "Imbezillität" auch viele Nicht-Bevormundete,die entweder Bürger von Zürich waren, in Zürich wohnten oder in Zürich heiraten wollten. Auch sie wurden als Folge solcher Diagnosen vor die Alternative Unfruchtbarmachung oder Eheverbot gestellt.

[Eine Frau, die während einer Ehekrise im Burghölzli war, soll nicht mehr heiraten dürfen]

Die städtischen Behörden wurden aber auch von sich aus aktiv. Eine geschiedene Frau legte das Scheidungsurteil als Beleg der Beendung ihrer früheren Ehe vor, um sich wieder verheiraten zu können. Diesem entnahm das Zivilstandsamt, dass die Frau "zur Zeit der Scheidung ihrer letzten Ehe in der Heilanstalt Burghölzli untergebracht war". Daraus schloss der Stadtrat, es sei "anzunehmen, dass der beabsichtigten Ehe der Nichtigkeitsgrund der Geisteskrankheit eines der Ehegatten entgegenstehe, weshalb der Stadtrat am 27. Januar 1926 Eheeinsprache erhoben hat".

   (Endnote 493: Protokoll des Stadtrats vom 20.2.1926, Nr. 251)

Das blosse Stigma des Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik während einer Lebenskrise genügte dem Stadtrat zur Einleitung eines Eheverbotsverfahrens.

[Frank Vischers Eugenik-Dissertation 1946 mit einem Entwurf einer eidgenössischen Verordnung in Sachen Eheunfähigkeit]

Zu diesen Anzeigen von "Eheunfähigen" insbesondere durch Anstaltsärzte äusserte sich Frank Vischer in seiner Dissertation von 1946, worin er die "eugenische ratio" des schweizer Eheverbots abhandelt.

   (Endnote 494: Vischer 1946, Eheverbot, S. 64 ff.))

Vischer referierte die Bemühungen der bereits erwähnten Expertenkommission des Bundes in Sachen Eheverbot, in der auch Manfred Bleuler mitwirkte, und überlieferte einen "Entwurf für eine bundesrätliche Verordnung betreffend Verbot der Eheschliessung bei Urteilsunfähigkeit und Geisteskrankheit".

   (Endnote 495: Vischer 1946, Eheverbot, S. 126-128)

Der Entwurf sah vor, dass - neben sämtlichen Amtsstellen und Gerichtsinstanzen - insbesondere psychiatrische Heilanstalten, auch private, zur Anzeige verpflichtet sein müssten, "wenn nach Ansicht der Anstaltsleitung zweifellos Eheunfähigkeit vorliegt". Aber auch "private Fürsorgeorganisationen" sollten für Eheunfähigkeitsanzeigen berechtigt sein.

   (Endnote 496: Vischer 1946, Eheverbot, S. 126)

(S.114)


"dass diese Kosten grundsätzlich durch die Brautleute getragen werden sollen"

Die Expertisierungskosten der "Ehetauglichkeitsabklärungen"

[Die Logik von Rassismus-Zürich: Die Diskriminierten müssen bis 1939 die "Gutachten" der "Ärzte" und die Sterilisationen selber bezahlen, die sie diskriminieren - spezielle städtische Konten ab 1939]

Hatte der Stadtrat anfänglich versucht, den Betroffenen selber die Kosten für die Expertisierung ihrer Ehefähigkeit und für die Sterilisation aufzuerlegen, so eröffnete er im Lauf der Jahre für diese Ausgaben das "Konto Nr. C 29, Expertisen".

Stadtrat Gschwend als Vorsteher des Wohlfahrtsamts hatte Stadtpräsident Klöti 1939 angefragt, ob den Operierten nicht die Sterilisationskosten aus der Stadtkasse bezahlt werden könnten.Er regte auch die Auszahlung eines Verdienstausfalls für bei solchen Verfahren verlorene Zeit an. Klöti antwortete am 27. März 1939,

"dass die Kosten grundsätzlich durch die Brautleute getragen werden sollen", dass aber in speziellen Fällen, auf Antrag hin, sich für die Buchung solcher Kosten "ein entsprechender Titel finden lassen" werde.

   (Endnote 497: Klöti an Gschwend, 27.3.1939, Stadtarchiv, Bestand V.B.c.51.21.)

Ein solcher Verdienstausfall wurde im selben Jahr unter "Konto Nr. D3, Bureauauslagen des Stadtpräsidenten", in Höhe von sechs Franken und zehn Rappen ausbezahlt.

   (Endnote 498: Protokoll des Stadtrats vom 7.10.1939, Nr. 2035)

[Manchmal: Ein-Kind-Politik für zu Sterilisierende]

Die städtische Eheverbotspolitik begnügte sich manchmal damit, die in unsterilisiertem Zustand als "eheunfähig" Eingestuften erst nach dem ersten Kind unfruchtbar zu machen. Ein solcher Fall aus dem Jahr 1940 belegt einmal mehr den Zwangscharakter auch dieser Sterilisationen. Die psychiatrische Poliklinik hatte

"die Durchführung der Sterilisierung der Braut empfohlen, doch hat diese sich geweigert, die Operation vornehmen zu lassen. Das Verkündbegehren ist durch Fristablauf erledigt worden. In zwischen hat Berta B. neuerdings ausserehelich geboren und im Anschluss daran ist laut Zeugnis der Universitätsfrauenklinik vom 7. April 1940 die Sterilisierung erfolgt. Dem Abschluss der Ehe stehen damit keine Bedenken mehr entgegen."

   (Endnote 499: Protokoll des Stadtrats vom 8. Juni 1940, Nr. 804)

(S.115)


"aus reinem, unverständlichem Mitleid". Einsprachen gegen Flüchtlingsehen

[Eheverbotspolitik ab 1919 - Höhepunkt 1940-1945 - ab 1933: Scheinehen-Spionage - Durchsetzung von Ehen gegen den Stadtrat]

Die "rassenhygienisch" begründete zürcherische Eheverbotspolitik, welche in den Protokollbänden des Stadtrats vollumfänglich, in den Beständen des Stadtarchivs teilweise dokumentiert ist, begann nach dem ersten Weltkrieg, nach dem Erscheinen einer speziell dieser Frage gewidmeten Dissertation einer Ärztin unter Bleuler und Maier.

   (Endnote 500: Guggenbühl 1920, Eheschliessungen; zur "Rassenhygiene" dort S. 4, zur "Paarung Minderwertiger" S. 45)

Die "eugenische" Zürcher Eheverbotspraxis erreichte unter stetem Anstieg während der zwanziger und dreissiger Jahre im zweiten Weltkrieg einen Höhepunkt. Seit 1933 diente die unterdessen eingespielte Zürcher Eheverbotspraxis zusätzlich dazu, als "Scheinehen" verdächtigte Eheschliessungen zu verhindern oder zu behindern.

Auch in diesem Bereich - wie in etlichen Fällen von Eheeinsprachen gegenüber Psychiatriepatienten - konnten sich Betroffene gelegentlich gegen von der Stadt Zürich angestrebte Eheverbote durchsetzen.

(S.115)

So der Arzt Robert C., Arzt in Zürich, und Charlotte R., seine jüdische Braut, die in den französischen Auslieferungslagern Gurs und Riversaltes interniert war. Nach vorhergehenden Abklärungen des Zivilstandsamts erhob Stadtpräsident Ernst Nobs aufgrund der Zuschrift einer Schweizerin vom 1. Oktober 1942 gegen die "Scheinehe" einer "Emigrantin (Jüdin)" Eheeinsprache. Nach energischer Klarstellung sowohl der Notlage als auch des gefühlsmässigen Engagements der Brautleute, im Stadtarchiv in Briefen, Telegrammen und Aktennotizen eindrücklich dokumentiert, zog Nobs die Einsprache am 8. Oktober 1942 zurück. Der Arzt reiste sofort nach Frankreich und holte seine Braut aus dem Lager. Robert C. war dem Zürcher Zivilstandsamt nicht nur wegen seiner Beziehung zu einer vom Tod bedrohten Jüdin suspekt. Er war auch "zweimal gerichtlich bestraft wegen unerlaubter Abtreibung", zudem "internationaler Kommunist". Der ebenfalls konsultierte Kanzleisekretär des kantonalen Departements des Innern sagte, der Arzt "scheine aus unverständlichem, reinem Mitleid zu handeln".

   (Endnote 501: Undatierte Aktennotiz des Sekretärs des Stadtpräsidenten. Stadtarchiv Zürich, Bestand V.B.c.51.21)

[Rechtliche Tricks des Stadtrats: Frist gilt nicht - Ludwig Wille bearbeitet Brautleute ohne Verfahren]

Der erwähnte kantonale Kanzleisekretär Hirt gab der Stadt jeweils die Erlaubnis für eine Eheeinsprache auch nach Ablauf der Frist, die innerhalb des Verkündverfahrens recht kurz war. So konnte die Stadt Zürich ihre Eheverbotspolitik flexibel und sehr beharrlich handhaben.

Fürsorgesekretär Ludwig Wille pflegte bei Eheeinsprachen die Brautleute zunächst zu sich ins Büro zu zitieren. Oft erreichte er so ohne Verfahren und auch ohne dass sein Einwirken auf die Brautleute aktenkundig wurde, die Einwilligung in die Sterilisation oder den Verzicht auf die Eheschliessung. Es gibt also auch im Vorfeld der formell durchgeführten Zürcher Eheverbotsverfahren eine Grauzone mit einer Dunkelziffer von auf Druck hin vorgenommenen Eingriffen, die schwierig aufzuarbeiten sein wird.

[Eine "nachträgliche Eheeinsprache" gegen Brautleute im Entmündigungsverfahren - Sterilisation der Ehefrau]

Erst wenn die Brautleute sich nicht schon auf die blosse Androhung eines Eheeinspracheverfahrens durch die Stadt hin eingeschüchtert und willfährig zeigten, nahm es seinen Lauf. So auch im Fall des Officeburschen B.S. und seiner Braut F.M., gegen die ein Entmündigungsverfahren lief.

"Laut Gutachten der ärztlichen Direktion der Schweizerischen Anstalt für Epileptische vom 30. September 1939 sind beide Brautleute eheunfähig. Unter der Voraussetzung des Verzichtes auf Nachkommenschaft können sie aber als bedingt ehefähig angesehen werden. Da beide Brautleute erklärten, von einer Sterilisierung nichts wissen zu wollen, hat der Stadtrat mit Beschluss Nr. 2134 vom 28. Oktober 1931 von der Direktion des Innern die Bewilligung für eine nachträgliche Eheeinsprache eingeholt. Nachdem diese bewilligt worden war, hat der Stadtrat mit Beschluss Nr. 2194 vom 4. November 1939 Einsprache erhoben. Unmittelbar hernach begab sich die Braut in die Universitätsfrauenklinik  zur Operation. Laut Zeugnis vom 20. November 1939 ist die Sterilisierung vorgenommen worden."

Der Direktor der Epilepsieklinik, Friedrich Braun, bekam aus dem Konto Nr. C 39, Expertisen, Fr. 40.- für sein Gutachten.

   (Endnote 502: Protokoll des Stadtrats vom 15.11.1939, Nr. 2319)

(S.116)


"Sie sehe schon ein, dass es vernünftig wäre, in die Sterilisation einzuwilligen, allein sie könne nicht gegen sich selber, gegen ihr eigenes Ich vorgehen"

Eheverbote in Zürich nach 1945 und im Vergleich zu andern Regionen

[Abnahme der Eugenik-Praxis nach dem Tod von Fürsorgesekretär Ludwig Wille - Kunstförderung unter Dionys Gurny]

Nach dem Krieg und insbesondere nach dem Ableben von Rechtsanwalt und Fürsorgesekretär Ludwig Wille nahm die Zahl der Eheverbote zwecks Verhinderung des Nachwuchses von Psychiatriepatienten, Entmündigten, Epileptischen und anderen Zielgruppen der "Eugenik" durch die Stadt Zürich deutlich ab. Dem Sekretär der Präsidialabteilung Dionys Gurny, dem die Führung der Eheeinsprachefälle seitdem oblag,

   (Endnote 503: Protokoll des Stadtrats vom 20.3.1946, Nr. 590)

war anderes wichtiger, vor allem die Kunstförderung, und er erwähnt die von ihm geführten Fälle dieser Art in seinem Lebensrückblick gar nicht.

   (Endnote 504: Gurny 1993, Erinnerungen)

Aber solche Fälle finden sich dennoch bis zum Ende der Untersuchungsperiode [[bis 1972]] und beschäftigten auch die Nachfolger Gurnys.

[1950-er Jahre: Scheinehen-Spionage gegen Italiener - Eheeinsprachen gegen Bigamie, Prostituierte - Rassismus-Zürich bleibt bei der eugenischen Eheverbotspraxis uns Sterilisationspraxis]

Einsprachen gegen "Scheinehen" richteten sich in den 50er- und 60er-Jahren hauptsächlich gegen Immigrierende aus Italien. Daneben gab es immer auch Einsprachen gegen Bigamie oder Eheschliessungen von Ausländerinnen zum Zweck der Prostitution. Nur in den Fällen mit "eugenischem" Hintergrund kam es zur spezifischen Zürcher Eheverbotspraxis, für die Sterilisation nach Androhung und Einlegung von Eheeinsprache typisch war.

[Fall: Kanton Aargau setzt die Heirat gegen Rassismus-Zürich durch]

Die Zürcher Eheverbotspraxis war rigider als die anderer Gemeinden. Davon zeugt der Fall eines Hilfsarbeiters, dessen Privatvormund die Einwilligung zur Ehe gegeben hatte, "besonders im Hinblick darauf, dass die Braut am 9. Januar 1932 in der kantonalen Frauenklinik in Zürich sterilisiert worden ist." Unter Bezugnahme auf eine elf Jahre zurückliegende Einstufung des Bräutigams als "eheunfähig" durch die psychiatrische Klinik Königsfelden wollte aber die Stadt Zürich trotzdem gegen die Ehe Einsprache erheben. Doch die Aargauer Heimatgemeinde des Bräutigams "beharrte auf der Zustimmung zum Eheabschluss und schrieb von Schikane", worauf der Stadtrat auf die Eheeinsprache verzichtete.

   (Endnote 505: Protokoll des Stadtrats vom 11.9.1942, Nr. 1585)

[Gemeinden, die Rassismus-Zürich Folge leisten oder kollaborieren - Meldungen und "Sperrkarten" - Böckli will ein nationales Register mit der "Meldepflicht" von "Geisteskranken"]

Andere Heimatgemeinden von Bewohnern Zürichs folgten der Eheverbotspolitik des Stadtrats, unterstützten Eheeinsprüche oder meldeten, gewarnt durch eine sogenannte "Sperrkarte" in ihrem Bürgerregister, auswärtige Heiratsversuche zwecks sofortiger Einsprache nach Zürich. In der juristischen Dissertation von Hans-Rudolf Böckli aus dem Jahr 1954, welche die Eheverbots- und Sterilisationspraxis des Zürcher Stadtrats erwähnte und lobte, findet sich der Hinweis, dass "ernsthafte Bestrebungen im Gange" seien, für die ganze Schweiz "ein zentrales Register mit Meldepflicht" zu schaffen, um Ehen "Geisteskranker" landesweit zu verhindern.

   (Endnote 506: Böckli 1954, Sterilisation, S.30)

[Rassisten-Eugeniker verlangen mehr Eheeinsprachen - Manfred Bleuler definiert 1944 ca. 4-5% der schweizer Bevölkerung als eheunfähig]

Obwohl Zürich die bei weitem die strikteste Eheverbotspolitik in der Schweiz durchzog,

   (Endnote 507: Vgl. Dukor 1939, Eheverbot, S. 213)

genügte dies den radikalen "Eugenikern" wie Rudolf von Dach nicht, "sind doch in den Jahren 1912 bis 1939 in Luzern bloss 28, in Basel 27, in Zürich 144, in Bern 3 und in St. Gallen auch nur drei derartige Einsprachen gemacht worden."

   (Endnote 508: Dach 1941, Unfruchtbarmachung, S. 280)

Nicht mitgerechnet sind dabei die Androhungen von Eheverbotsverfahren, die oft auch

(S.117)

mit der Sterilisation eines Partners oder mit der Aufgabe des Heiratsplans endeten [[die Dunkelziffer]]. In der bundesrätlichen Expertenkommission betreffend Eheverbote hatte Manfred Bleuler in der Sitzung vom 28. März 1944 die Meinung vertreten, dass "die Voraussetzungen von Art. 97 auf ca. 4 - 5 % der Bevölkerung" zuträfen, und dass demzufolge pro Jahr durchschnittlich 400 Ehen verhindert werden sollten, während zur Zeit erst "jährlich ca. 50 erfasst" würden.

   (Endnote 509: Vischer 1946, Eheverbot, S. 108)

[[Manfred Bleuler berücksichtigt die Dunkelziffer nicht]].


Margarete G.

"Die Operation habe man hinter ihrem Rücken gemacht, ohne ihr den Zweck anzugeben"

Margarete G., 1905 geboren und aufgewachsen im Glarnerland, begann nach den acht obligatorischen Schuljahren mit 14 Jahren in einer Textilfabrik, später als Küchen- und Officemädchen zu arbeiten. Mit 21 Jahren wurde sie von einem Unbekannten geschwängert.

Im Gutachten der psychiatrischen Poliklinik vom 24. Dezember 1942 von Dr. Knabenhans und Prof. M. Bleuler steht:

"Sie wurde damals durch Amtsvormund Schneider an uns gewiesen zur Beurteilung der Schwangerschaftsfähigkeit. In unserem Bericht führten wir aus, dass die Expl. schon mit ihrem ungeschickten Gang und blöden Gesichtsausdruck den Eindruck einer Schwachsinnigen erweckte. Ihre Sprache, der sie sich nur unbeholfen bediente, erinnere an diejenige der Taubstummen, die reden gelernt haben. Die Untersuchung der geistigen Fähigkeiten ergab einen ausgesprochenen Schwachsinn mittleren Grades. Die Schulkenntnisse waren gering. Der Situation stand sie hilflos gegenüber und meinte, sie würde den Schwängerer schon an seinen schwarzen Haaren und der goldenen Brille erkennen. Sie weinte und klagte über die Schlechtigkeit der Burschen, 'die nicht aufpassten'.

Wir kamen bei der körperlich völlig gesunden Person zum Schluss, dass keine medizinischen Gründe zur Unterbrechung der Schwangerschaft bestünden, empfahlen aber die Sterilisation und stellten fest, dass die Expl. sicher nicht ehefähig sei. Margarete G. hat in der Folge am 27. 8. 1926 geboren. Das Kind [...] ist adoptiert worden."

   (Endnote 510: Gutachten in Staatsarchiv Zürich, Burghölzli-Patientendossier Nr. 25341)

Seitdem arbeitete Margarete G. im Gastgewerbe an Saisonstellen, unter anderem im Grandhotel Baden. In ihrem Lebenslauf vom 7. Januar 1931 schrieb sie:

"Und von der letzten Stelle habe ich keine Arbeit mehr gefunden, dann habe ich anfangen hausieren bis ein Tag vor Weihnacht und dann sind wir beide so in Armut gekommen bis ich gezwungen an die Fürsorge zu gehen und schauen ob ich Unterstützung bekomme. Aber haben nicht soviel gegeben. Habe einfach keinen Ausweg gefunden bis so weit gekommen. Ich hab gar nicht gwüst wohin die Sanität mit mir geht."

   (Endnote 511: Lebenslauf Margarete G. vom 7.1.1931, Staatsarchiv Zürich, Burghölzli-Patientendossier Nr. 25341)

Vom "Roten Schloss" ins Burghölzli

Die Sanität brachte sie zu Charlot Strasser in dessen Wohnung im "Roten Schloss" am Mythenquai. Dieser wies Margarete G. und ihren Partner Hermann R. mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Januar 1931 ins Burghölzli ein.

"G. Margaretha, Hausiererin, von Mollis, Glarus, geb. 1895, wurde heute Nachmittag

(S.118)

in Begleitung zweier Sanitätsleute, des Herrn Sekretär Baltensweiler vom Fürsorgeamt Zürich und ihrem Geliebten, Hermann R., zur Untersuchung in meine Wohnung geführt. Nach den Angaben des Herrn Baltensweiler lebt Pat. mit R. im gleichen Zimmer, geht mit ihm aufs Hausieren aus, kann sich aber nicht selbst erhalten und lebt von der Unterstützung mit, die sich R. teils vom Fürsorgeamt, teils auf andere bettelhafte Weise zu verschaffen versucht. Mit R. zusammen ging sie gestern nach Kloten, um dort Naturalverpflegung zu erhalten und wurde von den Klotnerbehörden mit R. zusammen nachts in einem Gasthaus einquartiert und verpflegt. Ueber die Abholung des R. durch die Sanität ist sie in verzweifelter Stimmung, deprimiert, ebenso mittellos und hülflos wie er. Das Fürsorgeamt ist nicht geneigt, ihr das Hausiererpatent zu erneuern, sondern möchte sie zunächst einmal versorgt wissen, um nachher zu sehen, wie man weiter für sie sorgen kann.

Bei mir gibt sie in debiler Weise Auskunft. Diagnose: Reaktiver Depressionszustand auf Debilität. Pat. bedarf der Versorgung in einer geschlossenen Anstalt."

   (Endnote 512: Stadtarchiv, Bestand V.B.c.51.21)

"Kleines verschupftes Jümpferlein"

[Margarete G.s Hausiererleben im Kanton Zürich]

Im Aufnahmebogen des Burghölzli heisst es:

"Aufnahmestatus: 6.1.1931, 19 ? Uhr. Kleines verschupftes Jümpferlein mit tränenden Augen. Klagt, sie sei aufs Fürsorgeamt gegangen, um etwas Geld zu holen, damit sie wieder das Hausierpatent lösen könne, oder etwas dergl., da habe man ihr gesagt, sie solle noch etwas warten. Dann seien zwei Männer gekommen, die hätten sie zu Dr. Strasser gebracht und von dort hierher, warum wisse sie eigentlich auch nicht.

Erzählt dies alles sehr umständlich und bis in alle Einzelheiten hinein. Macht einen recht debilen, aber gutmütigen Eindruck. Weint besonders wegen der Trennung von ihrem Freund, der mit ihr hierhergebracht worden sei. Macht keinen psychotischen Eindruck. Kommt nach E I."

   (Endnote 513: Aufnahmebogen Margarete G. vom 6.1.1931, Staatsarchiv Zürich, Burghölzli-Patientendossier Nr. 25341)

Noch am selben Dreikönigstagsabend 1931 erzählte die Eingelieferte in der "Autoanamnese" dem Aufnahmearzt, im Grandhotel Baden habe sie folgenden Monatsverdienst gehabt:

"70.- Fr. plus Trinkgeld = 90 Fr. pro Monat. [...] April 29 sei sie in das Cafe R. gekommen. IN dieser Zeit habe sie ihren jetzigen Bräutigam kennengelernt. Er sei sonst Gärtner, er habe aber eine Magenoperation hinter sich und gärtnere deshalb nicht, sondern sei als Centralheizer in die Hotels gegangen. Wenn er arbeitslos gewesen sei, habe er hausiert. [...]

In der Pension sei es streitig zugegangen, nicht mit ihr, aber die andern stritten immer, das habe sie in den Nerven hergenommen, sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei fort. Sie sei dann bis jetzt arbeitslos gewesen und habe mit dem Schatz hausiert. Er habe eine Karte dafür besessen. Es habe Tage gegeben, wo sie in drei Stunden 9-10 Fr. verdient habe, andere aber nur 5-6 Fr. Hausierte mit Kurzwaren, gegen die Weihnacht auch mit Birrenwecken. [...]

Über die Weihnachtstage haben sie dann nichts verdient, konnten kaum mehr essen, hatten gerade zum Schlafen. Sie seien gestern vor 8 Tagen auf das Fürsorgeamt, sie habe ganz kaputte Schuhe gehabt und habe sich dabei stark erkältet, habe dort ein Paar Schuhe bekommen. Ausserdem habe sie Gutscheine für in die Heilsarmee bekommen, etwas Bargeld. Dort sei es aber so voll gewesen, dass sie nicht mehr hin sei. Dann seien sie wieder in Gasthöfe und haben dort in Einzelzimmern gewohnt. Mussten zwischen 3 und 5 Fr. geben. [...]

Sie seien dann weiter gezogen, mussten auch Nachts laufen,

(S.119)

da sie kein Geld mehr hatten zum Übernachten. Sie hätten nicht gebettelt, aber verschiedene Leute hätten ihnen ein Almosen gegeben. Er sei so verzweifelt gewesen, dass wenn sie ihn verlassen hätte, dass er sich das Leben genommen hätte. Sie habe ihn deshalb entgegen seinem Wunsch nicht allein gelassen.

Sylvester seien sie nach Winterthur, er sei von der Gegend und sie seien dort auch zur Armengemeinde, habe aber auch nichts bekommen dort. Nur der Pfarrer habe ihm einen Franken gegeben. Seien dann zu Fuss zurück, sie sei unterwegs ohnmächtig geworden. Sie habe aus Nase und Mund geblutet. In einem Haus hätten sie dann wieder etwas Geld bekommen, sie hätten aber nicht gebettelt. Vorgestern Abend nach Kloten, wo sie dann zum Pfarrer seien, um einen Gutschein zu bekommen. Bekamen einen Gutschein für das Essen und die Serviertochter habe ihnen einen Franken in die Hand gedrückt.

Gestern nach Zürich zurück. Seien dann in die Fürsorge, wollten 25 Fr. haben, damit sie wieder Ware verkaufen könnten, dann hätten sie ihr Leben wieder fristen können. Statt dessen habe man sie aber in das Burghölzli gebracht. Sie habe Angst gehabt, es sei die Polizei, die sie abhole, sie habe aber doch gar nichts Unrechtes gemacht."

[Burghölzli-Tests an Margarete G. 1931]

Die Aussagen von Margarete G. zielen nebst der anschaulichen Wiedergabe des Vorgefallenen darauf ab, Vorhaltungen betreffend Konkubinat und Bettel - beides Straftatbestände - entgegenzuwirken.

Zum Bericht von Margarete G. vermerkt der aufnehmende Arzt: "Lacht dabei etwas blöde, Sprache ist übrigens merkwürdig, wie skandierend"; von anderer Hand wurde an den Rand mit Bleistift vermerkt: "Glarnerin! Singend".

Im Verlauf einiger psychologischer Tests musste Margarete G. kopfrechnen und Auskunft über das Eierkochen geben - sie lieferte dem Arzt ein perfektes Rezept für Omeletts. Im Meggendorfer-Test sollte sie kurz vorgezeigte Abbildungen erkennen; eine Schildkröte bezeichnete sie als Frosch. Der testende Arzt vermerkte: "Versuche sind nicht sicher zu verwerten, da Pat. sehschwach ist."

Es folgt in der Burghölzli-Krankengeschichte von Margarete G. der Eintrag vom 10. Februar [[Januar?]] 1931 über die gemeinsame ärztliche Abklärung betreffend das weitere Vorgehen:

"Gemeinsame (Prof. Maier). R. habe sie gerne, nie Händel gehabt mit ihm. Sterilisation? Ja sie habe unterschrieben. Anfälle? Nie. Resumé: Debilität ziemlich schweren Grades, haltlos, sozial schwer."

Ein Dokument mit der Einwilligung und Unterschrift von Margarete G. zu ihrer Sterilisation findet sich nicht in den von mir untersuchten Akten.

Am 23. Januar 1931 folgt in der Krankengeschichte der Eintrag:

"Benahm sich auf der Abteilung tadellos. Wird heute zur Sterilisation in das Neumünster-Asyl gebracht. Entlassen."

Vom Spital Neumünster liegt folgendes Formular im Dossier:

"Kranken- und Diakonissenanstalt Neumünster, Chirurgische Abteilung. Zürich, den 12.2.31.

Herrn Dr. med. Binswanger, Anstalt Burghölzli, Zürich.
Sehr geehrter Herr Kollege! Für die Zuweisung Ihrer Patientin G., Margrit, die heute

(S.120)

aus der Spitalbehandlung geheilt (gestrichen: gebessert, gestrichen: unverändert) entlassen wurde, danken wir Ihnen bestens. Diagnose: Adnexitis chron. dext. Behandlung: Excision der r. Tube, Sterilisation der linken durch Madlener. Verlauf: Ungestörter postoperativer Heilungsverlauf. Komplikationen: Debilitas. Mit kollegialer Hochachtung und allen herzlichen Grüssen Fredi.
Patient ist angewiesen, sich Ihnen wieder vorzustellen."

Madlener hiess der Arzt, der das Verfahren der Eileiterunterbindung mittels Abbindung erfunden hatte, gemeint ist hier dieses Verfahren, nicht der operierende Arzt.

"Dass sie sterilisiert ist, hat die Expl. nicht begriffen"

[Margarethe G. ist ohne ihr Wissen sterilisiert - der Antrag der Vormundschaft auf "Ehenichtigkeit" der zweiten Ehe - ein "Erkundigungsbericht", die Aufnahme des Nachbarschaftsklatsches - die Justiz von Rassismus-Zürich und das Bundesgericht setzen das Eheverbot gegen Margarethe G. 1946 durch]

Margarethe G. realisierte nicht, dass diese Operation ihr verunmöglichte, Kinder zu bekommen. Sie sagte stets, man habe sie über den Zweck der Operation getäuscht. Im Ehefähigkeitsgutachten vom 24. Dezember 1942 von Dr. Knabenhans und Prof. M. Bleuler heisst es:

"Auf die Eröffnung, dass man ihr die Ehe nicht gestatten könne, brachte sie nur den Einwurf: Das gibt es nicht! Sie drohte darauf mit Selbstmord, jammerte, man solle sie nicht ins Elend stürzen und berief sich auf L., der sie viel zu gern habe und sich auch wehren werde. Man könne sie nicht einsperren, und wenn sie das gewusst hätte, wäre sie nicht mit R. (1931) gegangen.

Frau G. äusserte den Wunsch, von L. ein Kind zu haben. Kinder solle man bekommen, damit man glücklich sei und dass der Mann Freude habe. X. (ihr erster Ehemann) habe das ja nicht fertiggebracht, denn er habe Selbstbefriedigung getrieben. Dass sie sterilisiert ist, hat die Expl. nicht begriffen. Die Operation habe man hinter ihrem Rücken gemacht, ohne ihr den Zweck anzugeben."

   (Endnote 514: Ehefähigkeitsgutachten 24.12.1942, Staatsarchiv Zürich, Burghölzli-Patientendossier Nr. 25341)

In einer Aktennotiz vom 25. Mai 1945 im Eheverbotsdossier des Stadtarchivs steht:

"1931 sterilisiert ohne ihr Wissen."

   (Endnote 515: Stadtarchiv Zürich, Bestand V.B.c.51.21)

[[Also war der ärztliche Eintrag, dass eine Einwilligung zur Sterilisierung unterschrieben worden sei, gelogen]].

1934 "heiratete die Expl., ohne dass man sie daran hinderte". 1942 wurde diese erste Ehe geschieden. Im November 1942 heiratete sie, nachdem sie sich aus Zürich abgemeldet hatte, in Küsnacht einen Hilfsarbeiter. "Erst nachträglich wurde die Eheschliessung in Zürich bekannt". Darauf erhob der Stadtrat Klage auf Ehenichtigkeit gemäss Art. 120 ZGB. Der prozessführende Fürsorgesekretär Wille wusste, dass es nicht gängige Gerichtspraxis war, Sterilisierten auch die Ehe zu verweigern. Er liess einen vierseitigen Erkundigungsbericht über das in zeitweiliger Arbeitslosigkeit und grosser Armut in einem Dachzimmer lebende Paar erstellen. Im Erkundigungsbericht Nr. 8619 des Jahres 1943 zitierte der Informator Nachbarn, laut denen Margarethe G. "ein ganz freches und ungewaschenes Mundstück führe". Wille bot zahlreiche Zeugen auf, welche den Nachbarschaftsklatsch gerichtsnotorisch machten.

Auch ein weiteres psychiatrisches Gutachten eines privat praktizierenden Psychiaters wertete Margarete G. als "zufolge ihres erheblichen Schwachsinns urteilsunfähig [...] und damit eheunfähig". Die Frau war aber imstande, zwar dialektgefärbte, doch lesbare und verständliche Briefe zu schreiben. Auf ihre Schreiben ging Amtsvormund Muntwiler nicht ein:

"Ihren grossen 'Schreibebrief' vom 7. Mai 1943 habe ich erhalten, doch kann ich damit nichts anfangen. Ich muss Sie persönlich bei mir sehen."

Er fügte zu seiner Vorladung noch bei:

"Wenn Sie wiederum nicht kommen sollten, wäre ich zu meinem Bedauern genötigt, Sie zuführen zu lassen. Sie wissen, dass ich in dieser Beziehung nicht

(S.121)

spasse."

Das war die Drohung, die Frau polizeilich vom Arbeitsplatz oder aus der Wohnung abzuführen. Sie antwortete in einem weiteren Brief vom 19. Mai 1943 an die vorgesetzte Vormundschaftsbehörde, sie lasse sich von Amtsvormund Muntwiler nicht mehr so "behandeln wie dazumal in seinem Büro". Er müsse nicht meinen, er könne "mit Brutalität verfahren und Erpressen". Zu ihrer Ehe schrieb sie:

"Ich führe mich bei meinem lieben Mann anständig und recht auf." Es sei "auch nicht nötig, uns öffentlich nachzuspionieren". Die Bevormundete verlangte Aufhebung der Vormundschaft:

"Herr Muntwiler hat mich schon lange genug geplagt und immer bedroht. Ich verlange unbedingt, dass man mich bald in Ruhe lässt, sei es bei der Arbeit oder zu Hause betreffs Vorladen. Ich verlange persönlich unbedingt die sofortige Aufhebung der Entmündigung. Ich brauche ihn nicht mehr als Vormund."

Er sei für sie Luft und habe ihr nichts zu befehlen.

Die Vormundschaft wurde nicht aufgehoben, aber Muntwiler wurde durch einen anderen Vormund abgelöst. Der Nachfolger bestätigte bezüglich einer Inspektion des Haushalts der "Eheunfähigen" durch eine Fürsorgerin, diese habe "eine einfache, bescheidene, aber saubere Wohnung" vorgefunden.

Das 24-seitige Urteil des Bezirksgericht vom 16. Oktober 1946 erklärte die Ehe für nichtig, die Kosten, inklusive Begutachtungshonorar von Fr. 150.-, "werden den Beklagten solidarisch auferlegt". Diese legten je einen identischen handgeschriebenen vierzeiligen Rekurs ein. Das Obergericht bestätigte in seinem 13-seitigen Urteil die Vorinstanz und verrechnete weitere Fr. 115.- Verfahrenskosten. Die nicht als Ehepaar Anerkannten rekurrierten am 11. April 1946 ans Bundesgericht. Fürsorgesekretär Wille war unterdessen gestorben, diese Eheverhinderung war seine letzte.

Rechtsvertreter der Stadt wurde der Sekretär des Stadtpräsidenten Dionys Gurny. Diesmal verfasste ein Anwalt, Max Indermaur, einen zwanzigseitigen Rekurs. Darin monierte auch er die "offenbar ohne ihr Wissen" erfolgte Sterilisation der Berufungsklägerin, "trotzdem eine gesetzliche Handhabe zu diesem rechtswidrigen Eingriff nicht bestand". Nun war es das Gericht, das sich kurz fasste. Mit zehnzeiliger Begründung stützte das Bundesgericht am 6. Juni 1946 die Vorinstanz, ohne eigene materielle Erwägungen und ohne auf die Frage der Rechtlichkeit der Sterilisation einzugehen. Die zweite Ehe der ohne ihr Wissen Sterilisierten blieb somit nichtig.

   (Endnote 516: Alle zitierten Dokumente, die nicht zum Burghölzli-Patientendossier Nr. 25341 im Staatsarchiv Zürich gehören, liegen im Stadtarchiv Zürich im einschlägigen Eheverbots-Dossier des Bestands V.B.c.51.21)

(S.122)


Fallgeschichte Maria Theresia Katharina A.

"Auffallend im psychischen Bild ist ihre sture, vernunftwidrige Ablehnung des Sterilisationsvorschlages"

[Psychische Probleme nach der Geburt des zweiten Kindes provozieren ein Sterilisationsverfahren - das diskriminierende Gutachten muss das Ehepaar bezahlen - die "Psychiater" behaupten, "schizophrener Defektzustand" sei erblich]

Die 23-jährige Tänzerin Maria Theresia Katharina A. aus St. Antoine im Kanton Freiburg hatte nach der Geburt ihres zweiten Kindes psychische Probleme, die sie am 20. Juli 1945 ins Burghölzli brachten. Der Vater der gemeinsamen Kinder, ein Artist aus dem Iran, sagte im Eheeinspracheprozess am 15. Oktober 1946 vor Bezirksgericht als "Beklagter 1" Folgendes:

"Es ist bei uns alles in Ordnung, es stimmt auch nicht, dass meine Braut krank ist. Wir haben heute 2 Kinder und wollen heiraten, auch meine Verdienstverhältnisse

(S.122)

gehen in Ordnung, ich verdiene meinen Lebensunterhalt als Artist und trete mit meiner Partnerin, der Beklagten 2, in allen bekannten Lokalen auf, in Zürich, Lugano, Bern usw. Ich füge noch bei, dass ich fast alle Tage meine Braut im Burghölzli besucht habe, man sagte mir aber nicht, was ihr fehle, offenbar wusste man es dort selber nicht. Die Krankheit meiner Braut hing lediglich mit der Geburt zusammen und sonst ist sie absolut gesund."

Der Iraner erreichte zusammen mit dem Vater der Tänzerin, dass seine Partnerin nach 17 Tagen im Burghölzli "ungeheilt entlassen" wurde. Sie kam in die Klinik Marsens im Heimatkanton [[Freiburg]], "wo sie ihrem geistigen Zustand entsprechend durchbehandelt wurde, so dass sie nach drei Monaten wieder ihrem Vater zurückgegeben werden konnte."

Betreffs Ehefähigkeit erstellten nach Eheeinsprache der Stadt eine Assistenzärztin und der leitende Arzt Alfred Glaus von der psychiatrischen Poliklinik am 5. April 1947 ein Gutachten, für welches die Beklagten eine Barkaution von Fr. 150.- hinterlegen mussten. Laut Gutachten "besteht noch ein leichter schizophrener Defektzustand", obwohl die "Explorandin imponiert als - wenigstens in sozialer Hinsicht - geheilt".

Wegen Rückfallsgefahr bei weiteren Geburten, aber auch zur Verhinderung weiterer "erblich belasteter Nachkommen" empfahlen die Experten Sterilisation. Sie schrieben:

"In Sippen Schizophrener sind Schizophrenien und charakterlich Abnorme viel häufiger als im Durchschnitt der Bevölkerung. [...] Der Gefahr der Erzeugung von erblich belasteten Nachkommen könnte am wirksamsten durch Sterilisation der Explorandin begegnet werden."

Die Tänzerin lehnte die Operation ab, "entgegen allen augenscheinlichen Vernunftgründen", was das Bezirksgericht zur Bestellung eines Ergänzungsgutachtens durch dasselbe Expertenteam veranlasste.

"Die psychischen Grundfunktionen [...] erwiesen sich als ungestört", schreiben die Gutachter, "Wahnideen oder Sinnestäuschungen liessen sich bei der Expl. nicht eruieren."

Die Untersuchte blieb freundlich, einzig "ihr Lächeln wirkte etwas automatisch".

Die Psychiater konnten die Artistin nicht überzeugen.

"Sie dankte lächelnd und erklärte alles gut verstanden zu haben. Sie sehe schon ein, dass es vernünftig wäre, in die Sterilisation einzuwilligen, allein sie könne nicht gegen sich selber, gegen ihr eigenes Ich vorgehen. Aufgefordert, nun doch einmal ganz ohne Rückhalt ihre Argumente gegen die Sterilisation vorzubringen, zuckte die Expl. lächelnd die Achseln. Sie habe eben schon viel mit Ärzten und Spital zu tun gehabt, so dass sie gegen beides eine Abneigung habe. Ein weiteres Argument war, dass sie ihre Heirat nicht mit etwas bezahlen wolle, das im Allgemeinen nicht üblich sei."

   (Endnote 517: Alle Zitate aus dem einschlägigen Dossier im Stadtarchiv-Bestand V.B.c.51.21)

(S.123)


Fallgeschichte Luciano P.

"Entgegen dem ärztlichen Gutachten"

[Der Stadtrat von Zürich überstimmt die Eheeinsprache von Stadtpräsident Sigmund Widmer]

Obwohl es auch Fälle von Eheverboten und Sterilisationen nach 1970 gibt, zeigt folgender Fall vom Ende der Untersuchungsperiode [[1970 ca.]], dass damals innerhalb der städtischen Instanzen die Ansichten auseinanderzugehen begannen. Amtsvormund und

(S.123)

Waisenrat wollten im Winter 1970 die Ehe des bevormundeten Tessiner Hilfsarbeiters Luciano P. gestatten:

"Der Aufbau einer Familie (die Braut ist heute bereits schwanger) könnte L.P. den nötigen Halt für ein geregeltes Leben geben."

   (Endnote 518: Protokoll des Stadtrats vom 26.2.1970, Nr. 641)

Nicht alle waren dieser Meinung.

"Das im Hinblick auf die vorgesehene Ehe erstellte psychiatrische Gutachten der Universitäts-Poliklinik (Herren Prof. Dr. med. H. Kind und Dr. med. H.R. Gehring) verneint aber die Urteilsfähigkeit des Bräutigams", heisst es in einer Aktennotiz vom 30. Januar 1970.

Damit verneinten die Psychiater auch die Ehefähigkeit des werdenden Vaters. Sekretär Birchler schrieb am 2. Februar an Amtsvormund J. Pfrunder, Stadtpräsident Sigmund Widmer (Stadtrat seit 1954, Stadtpräsident von 1966-1982) sei "zur Auffassung gelangt, dass die Bedenken, die im Gutachten geäussert werden, zu schwerwiegend sind, um nicht beachtet zu werden."

   (Endnote 519: Birchler an Pfrunder, 2.2.1970. Stadtarchiv Zürich, Bestand V.B.c.51.21)

Stadtpräsident Widmer wurde aber in der Stadtratssitzung vom 26. Februar 1970 überstimmt. Die Stadtratsmehrheit folgte der Argumentation von Waisenrat und Amtsvormund. Die bereits eingereichte Eheeinsprache wurde wieder zurückgezogen, das Mündel durfte die Mutter seines Kindes heiraten. Der Fall ist auch ein Beleg dafür, dass die professorale Autorität der Burghölzli-Psychiater nach über 50 Jahren allmählich aufhörte, unbestrittene Leitlinie der städtischen Instanzen zu sein.

[[Der Einfluss der Rassisten-Eugeniker am Burghölzli auf den Stadtrat von Rassismus-Zürich hörte erst auf, als die Rassisten einer nach dem anderen endlich starben: in den 1960-er und 1970-er Jahren. Der Stadtrat war nie fähig, die Rassisten aus der Universität und aus dem Burghölzli zu kündigen. Es fragt sich, wer da psychisch behindert ist...]]

(S.124)


"Als Methode ist im Allgemeinen die chirurgische Operation der Strahlenbehandlung entschieden vorzuziehen"

Schwangerschaftsabbrüche, Sterilisations- und Kastrationsoperationen mit Zwangscharakter in Zürich

[1925: Vormund und Angehörige haben mit dem "Facharzt" zusammen die Macht, jemanden zur Sterilisation zu zwingen - Eugen Bleuler forderte 1916 die Sterilisation von "unheilbaren" Verbrechern und "anderen schweren Psychopathen"]

An der Versammlung des schweizerischen psychiatrischen Vereins von 1925 in Münsterlingen hielt Hans W. Maier das Einstiegsreferat "Zum gegenwärtigen Stand der Frage der Kastration und Sterilisation aus psychiatrischer Indikation". Zwanzig Jahre nach dem diesbezüglichen Referat von A. Good in Wil fasste Maier die Zusammenarbeit mit den Vormundschaftsbeamten und die Stellungnahme der Justizbehörden im Kanton Zürich so zusammen:

"In Zürich werden die Operationen nur mit Einwilligung des Patienten, der Angehörigen und wo nötig der Vormundschaftsbehörden vorgenommen; die zuständigen Justizbehörden finden eine besondere gesetzliche Regelung nicht nötig, wenn diese Bedingungen erfüllt sind und die Notwendigkeit der Vornahme wissenschaftlich genügend begründet erscheint. Dies sollte durch einen Facharzt, aber nicht durch ein Kollektivgutachten geschehen. Bei handlungsunfähigen Personen ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde notwendig; wenn der Patient noch nicht bevormundet ist, ist eventuell eine Beistandschaft, Art. 392 ZGB, einzusetzen. Lehnt der Kranke, der noch einige Urteilsfähigkeit hat, die Operation ab, so hat sie zu unterbleiben. Einzig in jenen Fällen, wo dauernd keine Meinungsäusserung zu erhalten ist (z.B. bei gutmütigen Idiotinnen) genügt die Zustimmung des Vormundes."

   (Endnote 520: Protokoll der 68. Versammlung des Schweizerischen Vereins für Psychiatrie in Kreuzlingen und Münsterlingen vom 13. und 14. Juni 1925. In: Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie, Band 17, Heft 1, S. 352)

Maiers Ausführungen sah Alexander von Muralt als eine gewisse Milderung dessen,

(S.124)

was von Eugen Bleuler als Standard gesetzt worden war:

"Es ist sehr zu begrüssen, dass Herr Prof. Maier in der Indikationsstellung zu Abort, Sterilisation oder Kastration sehr vorsichtig geworden ist. Im Burghölzli ging man früher meines Wissens weiter. So forderte Bleuler in seinem Lehrbuch (1916) die zwangsmässige Sterilisation der 'unheilbaren' Verbrecher und die freiwillige Sterilisation bei 'anderen schweren Psychopathen'."

   (Endnote 521: Protokoll der 68. Versammlung des Schweizerischen Vereins für Psychiatrie in Kreuzlingen und Münsterlingen vom 13. und 14. Juni 1925. In: Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie, Band 17, Heft 1, S. 355)

[[Eigenartigerweise werden die Dogma-Religionen nie als "psychopathisch" oder "gestört" bezeichnet, obwohl die Dogma-Religionen die Hauptursache für geistige Desorientierung sind]].

[Sigwart Frank: Die Praxis von Kastration und Sterilisation 1904-1925 - die Erpressung zur Sterilisierung mit der Drohung der Dauerinternierung]

Die Praxis zwischen 1904 und 1925 schilderte der Burghölzli-Arzt Sigwart Frank in seiner Zürcher Dissertation "Praktische Erfahrungen mit Kastration und Sterilisation psychisch Defekter in der Schweiz", die ebenfalls 1925 erschien, unter besonderem Hinweis auf die Alternative Dauerinternierung oder Unfruchtbarmachung:

"Über die Zulässigkeit von Kastration und Sterilisation [...] bestehen in den schweizerischen Kantonen nirgends gesetzliche Bestimmungen; doch wurden mit Zustimmung der Verwaltungsbehörden an manchen Orten schon viele solcher Operationen ausgeführt. Im Kanton Zürich pflegen wir sie nur [...] zu befürworten, wenn alle zuständigen Behörden, die Patienten selbst und bei Unzurechnungsfähigen auch die Vormundschaftsbehörde [...] einverstanden ist. [...] Freilich beeinflusst wohl indirekt die betreffenden Patienten der Umstand, dass Geisteskranke lebenslänglich oder je nach dem speziellen Falle bis nach dem Klimakterium in einer geschlossenen Anstalt interniert [...] würden, falls sie sich nicht zur Vornahme der Operation entschlössen."

   (Endnote 522: Frank 1925, Erfahrungen, S. 5)

[Schwangerschaftsabbruch mit Sterilisierung oder Austragen der ungewollten Schwangerschaft - das eugenische "höhere Interesse" für einen Abort - die Rassisten-Logik von VPOD-Ärzten 1937]

Ähnlich wie die Zwangslage Anstaltsinternierung oder Sterilisation und die Zwangslage Eheverbot oder Sterilisation diente auch die Zwangslage Austragen einer ungewollten Schwangerschaft oder Sterilisation als Schalthebel der sogenannten "Freiwilligkeit" respektive "Einwilligung".

Das zeigt die Lektüre einer 1937 in Zürich vom Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) herausgegebenen Broschüre "Ärzte zur Frage der Schwangerschaftsunterbrechung".

Acht Ärzte aus dem Umkreis dieser Gewerkschaft stellten einleitend fest, dass sie alle "grundsätzlich gegen die Freigabe der Schwangerschaftsunterbrechung" seien, wegen der "Unantastbarkeit des menschlichen Lebens".

   (Endnote 523: Ärzte 1937 [[?]], Schwangerschaftsunterbrechung, S. 3)

Weiter hiess es:

"Das Lebensrecht des Fötus darf nur da in Diskussion gezogen werden, wo ebenso elementare Rechte oder höhere Interessen (zum Beispiel eugenische) gefährdet sind."

   (Endnote 524: Ärzte 1937 [[?]], Schwangerschaftsunterbrechung, S. 5)

Die "höheren Interessen" sahen die Ärzte so:

"Den Interessen der Allgemeinheit ist mit einem beliebigen Nachwuchs nicht gedient. Notwendig ist vor allem ein gesunder, körperlich und geistig leistungsfähiger Nachwuchs. Idiotische, verkrüppelte oder sonst hochgradig minderwertige Kinder bedeuten für den Staat eine ebenso grosse wie sinnlose Belastung. Wenn wir aus wohlerwogenen Gründen der zwangsweisen Sterilisierung ausserordentlich skeptisch gegenüberstehen, so sind wir andererseits von der Notwendigkeit der eugenischen Indikation der Schwangerschaftsunterbrechung vollkommen überzeugt."

   (Endnote 525: Ärzte 1937 [[?]], Schwangerschaftsunterbrechung, S. 5)

Vor diesem Hintergrund erläutern die acht VPOD-Ärzte dann, dass sie die "freiwillige Massnahme" Sterilisation aus "eugenischen" Gründen empfahlen und dabei zur

(S.125)

Forderung der "Freiwilligkeit" auch Schwangerschaftsabbrüche vornahmen, die sie sonst nicht gestattet hätten. Nochmals betonen sie dabei,

"dass wir Gegner der zwangsweisen Sterilisierung sind. Als freiwillige Massnahme halten wir sie allerdings für sehr vernünftig und nützlich. Wo also eine freiwillige Sterilisierung aus eugenischen Gründen in Frage kommt, da halten wir die Unterbrechung einer etwa vorhandenen Schwangerschaft für indiziert."

   (Endnote 526: Ärzte 1937 [[?]], Schwangerschaftsunterbrechung, S. 9)

Zur Abrundung dieser Logik gehört, dass die - ausschliesslich männlichen - acht VPOD-Ärzte bei Frauen, die Schwangerschaftsabbrüche wünschten, von vornherein "Leichtsinn und Gleichgültigkeit" ausmachten. Von dieser Einschätzung war es zur "eugenischen" Ausschaltung auch der Kinder dieser von "Leichtsinn" und "Gleichgültigkeit" Geprägten kein grosser Schritt.

[Die Operationstechniken der Sterilisation von Frauen: Maier (1925) zieht chirurgische Operation vor - Strasser (1948) empfiehlt noch 1948 die Röntgenkastration - Röntgenkastrationen im Kanton Zürich bis 1968]

Zur Technik der Operation bemerkte Maier 1925:

"Als Methode ist im Allgemeinen die chirurgische Operation der Strahlenbehandlung entschieden vorzuziehen."

   (Endnote 527: Protokoll der 68. Versammlung des Schweizerischen Vereins für Psychiatrie in Kreuzlingen und Münsterlingen vom 13. und 14. Juni 1925. In: Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie, Band 17, Heft 1, S. 352)

Die hohen Risiken von Krebserkrankung und Schädigung der Erbsubstanz auch des medizinischen Personals und die oft desaströsen Folgen der anfänglich recht hoch dosierten Strahlendosen bei den Experimenten zur Unfruchtbarmachung mit der neuen Röntgentechnik waren bald unübersehbar. Sanitätsrat Charlot Strasser empfahl aber noch 1948 die Röntgenkastration bei Frauen:

"In bezug auf die Kastration besitzen wir [...] bei der Frau einen weiteren Weg, mittels Röntgenbestrahlungen die Unfruchtbarkeit herbeizuführen. Dieser unblutige Eingriff eignet sich zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, nicht aber zur Schwangerschaftsunterbrechung."

   (Endnote 528: Strasser 1948, Arzt, S. 97)

Noch 1945 befürwortete der Arzt Rochus Thürlimann auch die Röntgenkastration bei Männern und empfahl wegen gelegentlicher Unwirksamkeit der Applikation [[Anwendung]] von "500 bis 600 r in einer Sitzung" höhere Dosierung:

"Die Bestrahlung hätte wesentlich intensiver gehalten und wiederholt werden müssen."

   (Endnote 529: Thürlimann 1945, Kastration, S. 52)

Bei Röntgenkastrationen von 64 Frauen in Lausanne wurden jeweils 8 Sitzungen mit einer Strahlendosis von je 800 r verabreicht. In Lausanne handelte es sich hauptsächlich um Frauen über 40 Jahren mit Fibromen oder Menorrhagie.

   (Endnote 530: Seidmann 1939, Röntgenkastration, S. 16-17)

Röntgenkastrationen wurden im Kanton Zürich bis zum Ende der Untersuchungsperiode durchgeführt, so noch 1968 im Kantonsspital Winterthur an einer 14-jährigen Jenischen, die diesen Eingriff und seine Folgen nie verkraften konnte und früh aus dem Leben schied.

   (Endnote 531: Mündliches Zeugnis der Betroffenen, die keine Einsicht in die Krankenakten erhielt; vgl. auch: Keller 1997, Kinder)

Die genaue Zahl und die jeweiligen Indikationen liegen noch im Dunkeln.

[[Der Verdacht auf planmässigen Mord an unerwünschten Menschen durch psychisch gestörte Rassisten-Ärzte mit Röntgengeräten ist nicht von der Hand zu weisen]].

(S.126)


"Prinzipiell sollte mit der künstlichen Unterbrechung der Schwangerschaft gleichzeitig die Sterilisation verbunden werden"

Tausende von Fällen, grosse Grauzone

[Charlot Strasser lehnt die Meldung von Sterilisationen an den Kantonsarzt ab]

Eine Statistik oder auch nur eine Abschätzung der Zahl der Sterilisationen, Zwangsabtreibungen und Kastrationen im Kanton Zürich wird nicht einfach zu machen sein, ebenso die anstehende Berücksichtigung aller Entschädigungsberechtigten. Ein Exemplar aller dieser Indikationsgutachten musste jeweils dem Kantonsarzt zugestellt

(S.126)

werden, was Charlot Strasser vergeblich bekämpft hatte:

"Wenn wir weiter mit den Verhältnissen in Zürich exemplifizieren, so geschieht dies nicht nur, weil der Verfasser dieser Schrift dort arztet und seit bald 3 Jahrzehnten dem Sanitätsrat angehört, also u.a. unzählige Verordnungen und Verfügungen der Gesundheitsdirektion mitredigiert hat, aber [...] keine so bedauern musste wie jene, welche den Indikationsgutachter verpflichtet, nicht nur ein Doppel seines Gutachtens 10 Jahre in seiner Kartothek aufzubewahren, sondern ein drittes Exemplar der Gesundheitsdirektion zuhanden des Kantonsarztes einzuschicken, damit er oder eine Ärztekommission diese Gutachten kontrollieren kann."

   (Endnote 532: Strasser 1948, Arzt, S. 117)

[1920-1934: Von 1957 Schwangerschaftsabbrüchen sind 1395 mit einer Sterilisierung kombiniert - weitere Zahlen - Grauzone: Private Sterilisationen]

Professor E. Anderes, der Nachfolger Wyders und Walthards an der Frauenklinik Zürich, vertrat folgende Ansicht:

"Prinzipiell sollte mit der künstlichen Unterbrechung der Schwangerschaft gleichzeitig die Sterilisation verbunden werden."

   (Endnote 533: Anderes 1935, Technik, S. 27)

Dieses Prinzip wurde an der Frauenklinik weitgehend durchgeführt:

"Von 1920 bis 1934 sind an der Klinik 1957 Schwangerschaften unterbrochen worden, davon per vias naturales 562, durch Laparatomie mit gleichzeitiger Sterilisation 1395 Fälle."

   (Endnote 534: Anderes 1935, Technik, S. 28)

Bei den Schwangerschaftsabbrüchen wurde also in 71,3 Prozent der Fälle auch sterilisiert. 794 der Gutachten zu allen in der Frauenklinik Operierten, also 40 Prozent, stammten laut Anderes von der psychiatrischen Poliklinik.

Eine Zahlenreihe liefert auch die Dissertation von Frieda Kletzhändler über "Die Laparotomien an der Universitäts-Frauenklinik Zürich 1936-1941". Von Belang für die Thematik sind dabei die 587 psychiatrisch indizierten Fälle von "Uterotomie + Sterilisation".

   (Endnote 535: Kletzhändler 1944, Laparotomien, S. 8)

Das sind 21,6 Prozent aller damals durchgeführten Laparotomien; die übrigen sind Operationen beispielsweise zur Beseitigung von Geschwulsten im Gebärmutterbereich. Die Mortalität betrug bei den Laparotomien insgesamt 2,25 Prozent.

   (Endnote 536: Kletzhändler 1944, Laparotomien, S. 13)

Zahlen zu den Schwangerschafts- und Sterilisationsgutachten der psychiatrischen Poliklinik von 1929 bis 1931 liefert Maier. 1929 empfahlen die Gutachter 221 Sterilisationen, sämtliche an Frauen, 1930 waren es 236, davon 6 an Männern, 1931 empfahl die Poliklinik 243 Sterilisationen, davon 8 an Männern. In diesen 3 Jahren waren es also genau 700 Sterilisationsempfehlungen bei insgesamt 1484 Begutachteten, also 47 Prozent.

   (Endnote 537: Maier 1935, Indikationsstellung, S. 8)

Einen weiteren Hinweis zur Grössenordnung der Zahl von Sterilisationen in Zürich gibt die Arbeit von Adolf Zolliker, damals Arzt an der Epilepsieklinik, später Direktor der psychiatrischen Klinik Münsterlingen, in seiner Arbeit über 1500 weitere psychiatrische Begutachtungen der Schwangerschaftsfähigkeit durch die psychiatrische Poliklinik Zürich in den Jahren 1933 und 1934.

Zolliker weist zusätzlich darauf hin, dass im Kanton Zürich jeder Arzt, auch privat praktizierende Mediziner, eine Sterilisation oder Kastration empfehlen und jeder Chirurg respektive Radiologe Unfruchtbarmachungen durchführen konnte, was die Zählung

(S.127)

aller Sterilisationen nicht einfacher machen wird:

"Die Ausführung der Sterilisation oder der Kastration ist im Kanton Zürich gesetzlich nicht geregelt. Walthard forderte auch für diese Eingriffe ein Zeugnis einer Fachklinik, das entweder die gesundheitliche Notwendigkeit der Operation begründen oder zum mindesten eine Kontra-Indikation ausschliessen musste. Von diesem Standpunkt wurde ebenfalls abgewichen, jeder Arzt kann eine Sterilisation resp. Kastration empfehlen und der ausführende Gynäkologe, resp. Radiologe entscheidet von sich aus über die Notwendigkeit des Eingriffes. Er kann diesen auch ohne Zuziehung eines Konsilarius nach seinem eigenen Gutdünken ausführen."

   (Endnote 538: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 408)

[Sterilisationen in der Pflegerinnenschule von Rassismus-Zürich - Definitionen aus Rassismus-Zürich: "gesunder Nachwuchs" - "kranker Nachwuchs" - "psychisch abnorm" - "schlechte Erbmasse" - "hereditäre Idiotin" - offizielle Zahlen und Statistiken]

Walthard war bis 1934 Leiter der Frauenklinik, wo viele Unfruchtbarmachungen ausgeführt wurden, sowie Verfasser eines monumentalen gynäkologischen Werks.

   (Endnote 539: Walthard 1937, Genitale)

Viele dieser Operationen an Frauen fanden auch in der Pflegerinnenschule statt, deren Leiterin von 1923-1945, die Chirurgin Anna Baltischwyler, 1934 der Zentralbibliothek die "rassenhygienischen" Klassiker Mayer und Kankeleit vermachte und wo der "Eugeniker" Alfred Reist als leitender Arzt der geburtshilflichen Abteilung wirkte. Aber wie Zolliker sagt, konnte in Zürich jede Klinik mit Operationssaal, jeder Chirurg und jeder Radiologe solche Eingriffe ohne gesetzliche Regelung durchführen.

Zolliker beschränkt sich auf die von der psychiatrischen Poliklinik Zürich begutachteten Fälle; neben den überhaupt nicht begutachteten Fällen gab es auch noch andere Gutachter, zudem berücksichtigt Zolliker nur die Unfruchtbarmachungen von Frauen.

"1933 wurden 748 und 1934 752, zusammen 1500 verheiratete und unverheiratete Frauen auf der psychiatrischen Poliklinik entweder mit der Frage [[konfrontiert?]], ob es sich nervenärztlich rechtfertige, eine bestehende Schwangerschaft mit oder ohne gleichzeitige Sterilisation zu unterbrechen, oder ob bei Nichtgraviden [[Nichtschwangeren]] die Notwendigkeit einer Sterilisation bestehe, oder ob zum mindesten keine Kontraindikation gegen eine solche vorliege."

   (Endnote 540: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 408)

Der Anteil der bei einer Abtreibung gleichzeitig Sterilisierten war steigend. Für die Verheirateten, die im Jahr 1933 begutachtet wurden, insgesamt 395 Frauen, gibt Zolliker an: "Sterilisation, resp. Kastration empfohlen 247 = 67%".

   (Endnote 541: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 416)

Der Ausgang der Begutachtung hing wesentlich von der Diagnose ab. Ziel war die Sicherung "gesunden" und die Ausschaltung "kranken" Nachwuchses. Lage und Wünsche der Frauen wurden weitgehend und bewusst übergangen.

"Gesunde wurden nie unterbrochen, Schizophrene immer, ausgesprochen Imbezille fast immer."

   (Endnote 542: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 416)

Bei den "Imbezillen" komme hinzu, "dass es sich in überwiegender Zahl um hereditäre Formen des Schwachsinnes handelt, und dass meist auch die Schwängerer psychisch abnorm sind, so dass zu allem hinzu für die zu erwartende Frucht noch eine schlechte Erbmasse kommt. Es ist einfach unsinnig, dass eine hereditäre Idiotin, die an irgendeinem Strassenrand geschwängert wurde, nun wieder die Gesellschaft mit einem neuen Idioten belastet."

   (Endnote 543: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 416-417)

Die Diagnose war wichtiger als die Kinderzahl:

"Es wurde auch bei Nulliparae unterbrochen und sogar sterilisiert; diagnostisch handelt es sich hier aber ohne Ausnahme

(S.128)

um schwere Schwachsinnige, Schizophrene oder Epileptiker. Im Gegensatz dazu wurde der Abort aber auch abgelehnt, wenn die Frau selbst 8 Kinder hatte und dabei gesund erschien."

   (Endnote 544: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 418-419)

Bezogen auf die Ledigen des Jahrs 1933 sagt Zolliker:

"Bei Schizophrenen ergab sich die Schwierigkeit, dass sie sich unter Umständen gar nicht interrumpieren lassen wollten, oder zumindest die Sterilisation strikte ablehnten. Bei den Imbezillen und Organikern dagegen war es in allen Fällen möglich, eine Sterilisation durchzuführen."

   (Endnote 545: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 435)

1934 wurde aber, was wieder einen Hinweis zur "Freiwilligkeit" gibt, bei allen als "schizophren" diagnostizierten ledigen Schwangeren die Schwangerschaft abgebrochen und sterilisiert:

"Bei den Schizophrenen und Organikern wurden alle Schwangerschaften unterbrochen; bei den ersteren immer mit gleichzeitiger Sterilisation."

   (Endnote 546: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 443)

Zur sozialen Lage dieser Gruppe (Ledige 1934) schreibt Zolliker:

"Die Dienstmädchen überwiegen stark, an zweiter Stelle stehen die Haustöchter, ihnen folgen auf dem Fusse Bürolistinnen, Verkäuferinnen, Fabrikarbeiterinnen und Serviertöchter."

   (Endnote 547: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 444)

[[Unberücksichtigt ist die anzunehmende hohe Dunkelziffer]].

[1937: Zolliker fordert mehr "prophylaktische" Sterilisierungen - Zahlen 1932-1957: ca. 1,3 Gutachten pro Tag]

Und dies ist Zollikers Schlusswort zum Zwangscharakter der Zürcher Sterilisationspraxis und zum Willen der betroffenen Frauen:

"Das Missverhältnis zwischen häufigen Abortbegutachtungen und seltenen Sterilisationsbegutachtungen führt zur Forderung, dass mehr prophylaktisch sterilisiert würde und es damit weniger oft notwendig wird, durch den ethisch und medizinisch schwerwiegenden Eingriff der Interruptio eine Sterilisation zu erzwingen! Dagegen sei noch einmal betont, dass eine Sterilisation als Dauerschädigung, ärztlich-biologisch gesehen, eine mindestens ebenso begründete und fundierte Indikationsstellung verlangt wie die Interruptio, und dass sie nicht allein vom Willen der betr. Frau abhängen darf."

   (Endnote 548: Zolliker 1937, Schwangerschaftsfähigkeit, S. 456)

Zur Zahl der Gutachten, die zu Sterilisationen führen konnten, welche die psychiatrische Poliklinik Zürich in der Zeit ihres Leiters Alfred Glaus erstellte, sagt Manfred Bleuler:

"Die Poliklinik gab allein in den Jahren 1932 bis 1957 12.538 Gutachten über die Schwangerschaftsfähigkeit ab, dazu viele Gutachten über psychiatrische Indikation zur Sterilisation."

[[Dies ist pro Tag ca. 1,3 Gutachten. Die rassistisch verblödeten "Psychiater" und "Doktoren" der "Zivilisation" im Kanton Zürich scheinen von Sterilisationen geradezu besessen gewesen zu sein]].

   (Endnote 549: M. Bleuler 1962, Vorwort, S.9)

[1928-1945 Winterthur: 511 Schwangerschaftsabbrüche mit 379 Sterilisierungen]

Weitere Anhaltspunkte gibt die Arbeit des internierten polnischen Arztes Leslaw Cybulsky über die Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen zwischen 1928 und 1945 allein in Winterthur. [[Eine Dunkelziffer ist anzunehmen]]. Bei den insgesamt in Winterthur durchgeführten 511 Schwangerschaftsabbrüchen wurde sogar in 75 Prozent der Fälle, d.h bei 379 Frauen, auch die Sterilisation vorgenommen.

   (Endnote 550: Cybulski 1945, Schwangerschaftsunterbrechungen, Tabelle I, S. 23)

In 4 Fällen war "frühere Röntgenbestrahlung mit wahrscheinlicher Follikelschädigung" Grund der Abtreibung.

   (Endnote 551: Cybulski 1945, Schwangerschaftsunterbrechungen, S. 20)

Eine der rapportierten Operationen war ein "Rtg.-Abort" und "hatte gleichzeitig therapeutische Bedeutung".

   (Endnote 552: Cybulski 1945, Schwangerschaftsunterbrechungen, S. 32)

In 170 Fällen erfolgte der Schwangerschaftsabbruch aus psychiatrischer Indikation, von diesen Frauen wurden 114 gleichzeitig sterilisiert.

[[Eine hohe Dunkelziffer von "privaten" Sterilisierungen ist anzunehmen]].

(S.129)

Die psychiatrischen Indikationen waren:

"I.    Reaktive Depressionen bei meistens hereditär
belasteten Psychopathinnen, oft mit Suizidgefahr   140 Fälle
II.    Schizophrene                                                           32 Fälle
III. Epilepsie                                                                       8 Fälle
IV. Debilität                                                                      38 Fälle
V. Notzucht                                                                         8 Fälle"

   (Endnote 553: Cybulski 1945, Schwangerschaftsunterbrechungen, S. 14)

Hinzu kam noch eine rein "eugenische" Indikation wegen "Zwergwuchs der Mutter".

   (Endnote 554: Cybulski 1945, Schwangerschaftsunterbrechungen, S. 21)

[Schneiders falsche Angabe von 66 Sterilisationen bis 1935 - 1892-1970 wurden im Kanton Rassismus-Zürich Tausende von Frauen und Hunderte Männer sterilisiert - Faktoren der Dunkelziffer]

Die Zahl der in Zürich durchgeführten Sterilisationen liegt somit bei weitem höher als die 66 Fälle der Amtsvormundschaft, die Schneider bis 1935 nannte und di ein der Literatur mitunter als Gesamtzahl für den Kanton Zürich angegeben wird.

   (Endnote 555: So in Keller 1995, Schädelvermesser, S. 157)

Hochgerechnet nach den Angaben von Maier, Zolliker, Anderes, Bleuler, Kletzhändler und Cybulski für den ganzen Untersuchungszeitraum wurden im Kanton Zürich zwischen 1892 und 1970 Tausende von Frauen und eine weit kleinere, aber auch nicht zu vernachlässigende Anzahl von Männern unfruchtbar gemacht. Davon wurde ein grosser Teil aus den geschilderten Zwangslagen heraus sterilisiert und kastriert. Bei einem beachtlichen Teil dieser Operationen spielten "eugenische" Überlegungen mit. Dabei noch nicht berücksichtigt sind die zusätzlichen Fälle von Kastrationen aus therapeutischen Gründen oder vor strafrechtlichem Hintergrund, ferner die von Privatärzten ohne weitere Konsultationen vorgenommenen Unfruchtbarmachungen [[Dunkelziffer]].

Die genauen Zahlen werden auch anhand von allenfalls dazu vorhandenen Akten von Kliniken und Krankenkassen kaum vollständig eruierbar sein.

(S.130)


"dass aus der ärztlichen Diagnose im Krankenschein der wahre Sachverhalt vermutlich nicht ersichtlich war"

Falsch deklarierte Sterilisationsoperationen in Zürich

[ab 1945: Die Krankenkassen verweigern die Kostenübernahme bei Eheverbotsdrohung - Wille schlägt Sterilisation als "Pflichtleistung" vor - Sterilisation ist keine "Krankheit" und nicht leistungspflichtig - die Stadt Zürich zahlt für Sterilisationen als "vorbeugende Massnahme" - Falschdeklaration und heimliche Sterilisationen erhöhen die Dunkelziffer]

Nach 194 beendeten diejenigen Krankenkassen, welche durch Androhung eines Eheverbots erzwungene Sterilisationen bezahlt hatten, die Kostenübernahme. Fürsorgesekretär Wille hatte deswegen an das städtische Amt für Sozialversicherung geschrieben. Dessen Vorsteher antwortete am 20. August 1946 Willes Nachfolger, dem neu für Eheverbotsprozesse zuständigen Sekretär der Präsidialabteilung Gurny. Er rekapitulierte zunächst das Begehren Willes:

"Es wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Sterilisationen im Eheeinspracheverfahren oft auf Schwierigkeiten stosse, wenn die Kosten dafür von einem der Nupturienten getragen werden müssen. Bisher seien die Behandlungskosten anstandslos durch die Krankenkassen übernommen worden. Anstände hätten sich einzig mit den katholischen Krankenkassen ergeben."

Nun, nach 1945, würden aber auch andere Krankenkassen die Kostenübernahme ablehnen. Deshalb hatte Wille ersucht, diese Zwangssterilisationen zu obligatorischen

(S.130)

Pflichtleistungen der Krankenkassen zu erklären. Zwar sei, schrieb der Vorsteher des Sozialversicherungsamts,

"die Sterilisation an sich keine Krankheit im Sinne des KUVG, die Übernahme der Kosten einer Sterilisation somit aber auch keine Pflichtleistung der Krankenkassen."

Doch bleibe zu erwägen, ob die "Sterilisationskosten in den Fällen, wo diese von den Nupturienten nicht getragen werden können oder wollen, auf deren Durchführung aber 'von Amtes wegen' gedrungen wird, nicht doch ev. durch die Stadt unter dem Titel 'Vorbeugende Massnahmen' " übernommen werden könnten. Der Vorsteher des Amtes für Sozialversicherung überliess es Gurny,

"zu prüfen, ob und ev. welcher Weg von Ihnen beschritten werden will, damit Sie den sich beim Einspracheverfahren ergebenden Schwierigkeiten begegnen können."

Er tat dies, nicht ohne hinzuzufügen,

"dass wenn bisher einzelne Vertragskassen die Sterilisationskosten übernommen haben, das darauf zurückzuführen ist, dass aus der ärztlichen Diagnose im Krankenschein der wahre Sachverhalt vermutlich nicht ersichtlich war."

   (Endnote 556: Der Vorsteher des Amts für Sozialversicherung an den Sekretär des Stadtpräsidenten, 20.8.1946. Stadtarchiv Zürich, Bestand V.B.c.51.21)

Dieses Schreiben belegt sowohl den Zwangscharakter der Sterilisationen, auf deren Durchführung "von Amtes wegen gedrungen" wurde, als auch die Verheimlichung solcher Operationen durch involvierte Mediziner, hier gegenüber den Krankenkassen.

Die ohnedies schwierige Abschätzung der Zahl von Sterilisationen und Kastrationen im Untersuchungsbereich dieser Arbeit [[1890-1970]] wird somit zusätzlich dadurch erschwert, dass in Zürich auch Sterilisationen ohne Wissen der Betroffenen und unter Angabe falscher Diagnosen durchgeführt wurden - was auch aus anderen Ländern berichtet wird, so etwa aus Österreich bis in die Gegenwart [[2002]] speziell auch bei sehr jungen geistig behinderten Mädchen.

   (Endnote 557: Köbsell 1987, Eingriffe, S. 113; vgl. Zima 1998, Sexualität, insbesondere Kapitel 10)

(S.131)


Fallgeschichte Marta B.

"Bereit, alles versuchen zu wollen, damit die B. in einen Abortus und nachherige Sterilisation einwillige"

[Die Behauptung von "Schizophrenie" - "geisteskrankes" Benehmen ohne Grund für Internierung - die ledige Schwangere erhält keine Unterstützung und keinen Anwalt - gesunde Geburt - lebenslange Internierung der Mutter und Adoption des Kindes]

Am 17. September 1918 wurden im Burghölzli unter anderem wegen "ganz unsinnigen Wahnideen" und weil sie "deutlich erotisch gefärbte Halluzinationen" habe, "während sie der Umgebung noch als ganz gesund erscheint", an der 26-jährigen Marta B. die "Symptome einer Geisteskrankheit" festgestellt, "die wir als Schizophrenie bezeichnen".

Am 30. November 1919 schrieb der Amtsvormund:

"Marta B. wurde Ende Mai aus der Anstalt Burghölzli entlassen, [...] fand Arbeit bei Jelmoli, wechselte in rascher Folge Zimmer und Stellen, arbeitete auch einmal vorübergehend bei der Kant. Bank und gegenwärtig in einem Reklameinstitut. [...] Das Mädchen zeigt ab und zu durch ihr Benehmen deutlich, dass sie geisteskrank ist. Bis jetzt aber konnte sie sich soweit in der Freiheit halten, dass sie nicht neuerdings interniert werden musste. Immerhin steht es nicht eben gut mit ihr. Schon einige Male beklagten sich die Logisleute über die häufigen abendlichen Ausgänge der Mündelin, die eines Tages auf meinem Büro erschien um zu erklären, sie sei gravid [[schwanger]]."

(S.131)

Weder der Vormund, dessen Pflicht diese gewesen wäre, noch die beigezogenen Psychiater Strasser und Maier unterstützten die Mutter bei ihren Ansprüchen auf Unterhalt des Kindes gegenüber dem von ihr angegebenen Kindsvater, einem Bankcommis. Strasser vertrat die Meinung, falls man den Commis zu Unterhaltszahlungen verpflichte, werde dieser den wirklichen Kindsvater - nach Meinung des Commis war es ein Bahnangestellter - erschiessen und müsste anschliessend wegen Suizidgefahr interniert werden, was den Staat mehr kosten würde als der Wegfall seiner Alimente. Aber auch der angeblich wirkliche Kindsvater wurde nicht kostenpflichtig gemacht.

Professor Maier hielt die Art des von der Geschwängerten geschilderten Geschlechtsverkehrs - "sie seien beide gestanden und er habe sie gleichzeitig in die Höhe gehoben" - für "absolut unmöglich" und folgerte:

"Wir halten deshalb die Aussagen der hebephrenen B. für absolut nicht beweiskräftig."

   (Endnote 558: Gutachten der psychiatrischen Poliklinik vom 13.8.1920)

Maier gab der Schwangeren "den Rat, einen Abortus verbunden mit nachheriger Sterilisation einleiten zu lassen. Das brachte aber die Mündelin derart in Harnisch, dass sie mehrere Rechtsanwälte konsultierte", schreibt der Vormund. Doch auch die Rechtsanwälte stellten sich nicht auf ihre Seite. Eine Anwältin traf sich mit dem Vormund. Dieser notierte am 6. September 1920:

Nach Information der Anwältin "erklärt sich diese bereit, alles versuchen zu wollen, damit die B. in einen Abortus und nachherige Sterilisation einwillige".

Marta B. liess sich auch von der Anwältin nicht überreden und gebar einen gesunden Sohn. Der Vormund bewahrte im Dossier ein Foto des Jungen im Kinderwagen auf. Die Mutter blieb lebenslänglich im Burghölzli, im Schlössli Oetwil und später im Asyl Littenheid interniert.

Am 28. November 1922 besuchte sie der Vormund in Oetwil und notierte:

"Bei meinem Besuche sitzt sie mit halbgeschlossenen Augen leicht euphorisch-blöde lächelnd und pendelt mit den Beinen. Es gefalle ihr gut in Oetwil, im Burghölzli war es aber auch unterhaltend. Sie schaffe schon etwas, aber nur wenn sie möge, meistens möge sie aber nicht usw. Unter diesen Umständen wird wohl erwogen werden müssen, ob man die B. nicht entweder nach Littenheid oder sonstwie billiger versorgen könnte."

Das wurde gemacht. In Littenheid blieb "die B." 39 Jahre lang, zunehmend apathisch, bis sie starb.

Mit dem Sohn, der Mechaniker wurde, hatte sie keinen Kontakt. Er wuchs bei Pflegeeltern auf und erfuhr erst bei ihrer Kremation im Januar 1961, als Vierzigjähriger, dass er noch eine Mutter gehabt hatte.

   (Endnote 559: Alle zitierten Dokumente im Stadtarchiv Zürich, Bestand V.K.c.30, Nr. 9023a/4655a)

[[Die Psychiatrie von Zürich leistet bis heute sehr gute "Arbeit", wenn es um die Zerstörung des Verhältnisses zwischen Mutter und Kind geht. Kinder werden durch Fürsorgeämter entführt, Mütter können sie kaum oder nicht sehen, Vater und Mutter stehen im Wettbewerb gegenüber den Ämtern etc. Dieser Psychoterror ist bis heute üblich in der Schweiz, unter Aufsicht der "Justiz". Fehler der Ämter werden normalerweise immer gedeckt, Fehler der Eltern mit Kindswegnahme bestraft, bis heute ganz legal...]]

(S.132)


Fallgeschichte Elisabeth R.

"Die Schwestern holten mich dann immer zum Putzen und Arbeiten"

[Die junge Elisabeth R. wird auf der Reise von Preussen nach Zürich ohnmächtig und wird ins Burghölzli gebracht]

Elisabeth R. wurde 1901 in Ostpreussen geboren, wo ihr Vater als "Schweizer" (Melker) auf einem Rittergut arbeitete, bis er 1906 starb. Die Mutter und die älteren Geschwister konnten sich als Landarbeiter bis 1923 in Deutschland halten, dann gingen sie in die Schweiz zurück. Die Kinder sprachen nicht mehr Schweizerdeutsch.

[[Es fehlen Angaben über eventuelle Krankheitsvorfälle in Deutschland]].

Auf der langen Eisenbahnreise fiel Elisabeth W. in eine langdauernde Bewusstlosigkeit. In ihren Lebenserinnerungen, die sie 1978 in ein liniertes Schulheft schrieb, heisst es:

(S.132)

"Wie ich in die Schweiz kam, weiss ich nicht. Mutter erzählte mir dann, auf der Bahn wurde ich ohnmächtig, [...] als wir in Frankfurt umsteigen [...] mussten. Mutter, Hans und Gottfried [die Brüder] dachten, ich wäre schon gestorben. Als wir dann in Zürich ankamen, holte der Bahnhofvorstand einen Arzt, der [setzte] mich sofort ins Auto und fuhr mich nach Burghölzli."

Das Burghölzli-Krankendossier ist nicht auffindbar, doch gibt es im Dossier der psychiatrischen Klinik Rheinau,

   (Endnote 560: Rheinau-Patientendossier Nr. 9984)

das ich dort einsehen konnte, Abschriften daraus.

[[Der Fehler von Elisabeth R. ist einzig, dass das Reiseziel Zürich war, Rassismus-Zürich...]]

Die Doppeldiagnose

[Elisabeth R. soll gemäss Eugeniker-Rassist Eugen Bleuler epileptisch und schizophren gleichzeitig sein - Missbrauch als Putz-Sklavin im Burghölzli]

Eugen Bleuler stellte die Doppeldiagnose Epilepsie und Schizophrenie und referierte am 23. November 1923:

"Klinik (Prof. Bleuler) [...] Schizophrenie im Dämmerzustand. Absperrung der Affektivität und der Aussenwelt. Prognose: Krankheit besteht schon länger, ist allmählich schlechter geworden. Der jetzige Zustand ist sicher nicht ganz psychogen, die raue Auffassung zeigt, dass kein stärkerer organ. Prozess besteht. Auch von Halluzinationen jetzt nichts zu sehen. Es bestehen Zusammenhänge zur Ep. (Epilepsie) und Sch. (Schizophrenie) - oft ist das sicher Doppelstörung. Beide haben eine Hirnschwäche zugrunde liegen. Bei beiden viele Degenerationszeichen. Bei der Ep. viel bei der Schl. immerhin auch nicht selten Entwicklungsstörungen im Gehirn."

In den Erinnerungen von Elisabeth R., die mir im Original vorliegen, steht:

"Ich frug: Wo bin ich denn eigentlich und wo ist denn meine Mutter? [...] Am nächsten Tag frug mir die Schwester, ob ich auch arbeite. Ich gab ihr die Antwort, ich habe täglich arbeiten müssen und arbeite gerne. Sie führte mich in einen grossen Saal, [...] und nun musste ich anfangen zu fegen und weil es Parkett war, musste ich Brett für Brett mit Stahlspänen abreiben. [...]

Die Oberin [...] lobte mich dann, dass ich so fleissig wäre. So ging es dann jeden Tag von morgens um 8 Uhr bis nachmittags 6 Uhr. Endlich kam dann einmal meine liebe Mutter zu mir und wir lagen uns in den Armen und weinten miteinander. Wo bin ich eigentlich, Mutter, und wo warst du und warum kamst nie zu mir? Mutter sagte: Ja ich war oft hier, aber immer sagte man mir, ich sei noch so krank, man könne noch nicht mit mir sprechen. - Aber nein, ich arbeite täglich hier, da kannst Du ja die Schwestern fragen."

Die Tochter wollte nach Hause entlassen werden.

"Jetzt komme ich aber mit Dir, ich bleibe nicht mehr hier. Und weisst Du, sobald ich die Periode habe, bekomme ich jetzt so heftige Anfälle und wenn ich wieder bei mir bin, gibt man mir Bromsalz und dann weiss ich gar nicht mehr, wo ich bin, nimm mich wieder heim."

Mutter und Tochter mussten den Direktor über ein Jahr lang immer wieder darum bitten, "bis endlich nach einem Jahr Er mir frei gab."

Bei einem zweiten Burghölzli-Aufenthalt 1928 wurde "Epilepsie und Katatonie" diagnostiziert.

Die Sterilisation

[Die Verdrängung von Kindstod und Sterilisation in den Erinnerungen - die Krankenakten beschreiben Gewaltausbrüche, ohne die Ursachen dafür zu analysieren - Sklaverei im Burghölzli]

Beim dritten Burghölzli-Aufenthalt verlor Elisabeth R. ihr einziges Kind, und sie wurde sterilisiert. Davon steht in ihrer Lebensgeschichte aber kein Wort. Dort heisst es:

"1928 heirateten wir. Jeden Tag gingen wir dann arbeiten. Mutter war daheim und kochte das Essen, aber dann merkte ich dann bald, wer mein Mann war. Er mochte

(S.133)

gerne ins Wirtshaus (gehen) und trinken, aber weil meine Mutter und Gottfried bei uns waren, nahm er sich ein wenig (in) acht. So lebten wir bis 1934, bis Mutter plötzlich an einem Gehirnschlag starb."

In der Rheinauer Abschrift aus der Burghölzli-Krankengeschichte heisst es:

"Dritte Aufnahme 13.XII.29. Liegt an Händen und Füssen gefesselt auf der Bahre, mit geschlossenen Augen, reagiert auf Anrede nicht etc. Nach Angabe des Einweisungszeugnisses ist sie schwanger. Angaben des Mannes (debil, suspekt auf Alkoholismus): Erwartet Geburt auf Februar. Arzt habe gesagt, sie sollten nur fleissig Verkehr haben und die Frau soll Kinder kriegen, dann werde es schon besser. Heute während des Nachtessens habe sie das Bett der Mutter zusammengetrampelt, aufgeregt, habe dreingeschlagen, Sanitäter hätten sie festbinden müssen.

15.XII [[1929]]: Vollkommen desorientiert und geistesabwesend. Schlug drein
17.XII [[1929]]: mehr oder weniger klar, bis jetzt keine Anfälle
18.XII [[1929]]: Bericht an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, die zuständige Behörde zu veranlassen, die Nichtigkeitserklärung der Ehe zu beantragen
7.II. 1930. Heute nacht hat sie ganz überraschend geboren. Fötus war blau, atmete schlecht. Mutter und Kind von Sanität abgeholt. Bericht aus der Frauenklinik: Der Mutter gehe es gut, der Fötus lebe nicht mehr."

Dieser Eintrag ist insofern erstaunlich, als Februar ja der erwartete Geburtstermin des "Fötus" war.

In der Rheinauer Abschrift aus der Burghölzli-Krankengeschichte heisst es weiter:

"Ehemann scheint über den Ausgang nicht unbefriedigt.

15.II. [[1930]] Pat. aus Frauenklinik zurück
20.II. [[1930]] Flickarbeiten in der Lingerie, vorläufig halbtägig
17.III.30 Schwerer epilept. Anfall, blaues Auge. Am folgenden Tag wieder drei schwere Anfälle. Brom 2 g pro die. Angehörige nach wie vor ganz uneinsichtig. Mann droht mit Gericht, frech, stinkt nach Alkohol. Mutter macht Skandal beim Besuch, Tochter sei doch ganz gesund. Eine Scheidung werde es nie geben. Hetzte Tochter auf, die verstimmt wurde und nicht mehr arbeiten wollte. Versetzt, darauf wieder zahm, arbeitet fleissig in der Gemüseküche."

[[Die Sklaverei im Burghölzli hatte scheinbar System]].

Der Versuch des Burghölzli, die Ehe für nichtig zu erklären, scheiterte. Aber die Ehe wurde 1936 geschieden. Damals wurde Elisabeth R. auch bevormundet.

Weiter heisst es in der Krankengeschichte:

"3.V.30. Wieder epileptische Anfälle
4.V.30. 7 Anfälle in 24 Stunden, davon 6 grosse. Mann mit Sterilisation einverstanden.
6.VI.30. In Frauenklinik zwecks Sterilisation entlassen."

[[Die Definition "epileptische Anfälle" kann alles heissen, kann gelogen sein etc.]]

Obwohl Elisabeth R. fortan eine Operationsnarbe am Bauch trug, die auch dem Aufnahmearzt Plattner in der Rheinau nicht entging, der "Körperbau-Untersuchungen bei Schizophrenen" betrieb,

   (Endnote 561: Plattner 1932, Körperbau-Untersuchungen)

blendet sie die Sterilisation aus ihrer Lebensgeschichte aus. Das widerspiegelt vermutlich den Umstand, dass die Operation keineswegs freiwillig war - die Krankengeschichte erwähnt nur die Einwilligung des Mannes -, sondern ein traumatisches Erleben.

(S.134)

Elisabeth R. hat die ihr zugestellten Briefe und Berichte der Vormundschaftsbehörde sorgsam aufbewahrt. Auch diese insgesamt 21 Dokumente erwähnen die Sterilisation nicht. Im Auszug aus dem Protokoll des Bezirksrates Zürich vom 4. September 1936 heisst es nur: "Die geschiedene Ehe der Frau R. [...] war kinderlos."

"Ihr Verhalten gibt zu keinerlei Klagen Anlass"

[Elisabeth R.: Klaglose Sklaverei mit Putzarbeiten: Burghölzli, Herisau, Rheinau, Familienpflege - Elisabeth R. ist Einnahmequelle für die Psychiatrie mit 8 Fr. pro Tag]

In den folgenden Jahren kam Elisabeth W. [[R.?]] in mehrere psychiatrische Anstalten, wo sie immer als tüchtige Arbeiterin im internen Betrieb eingespannt wurde. Im Burghölzli "ging ich dann jeden Morgen von 8-12 Uhr und von 13-18 Uhr in die Waschküche und wusch alle Männersocken, Hosen und Kleider. [...] Abends, wenn ich aus der Waschküche kam, musste ich die trockenen Säcke wieder in die Zellen hineintragen. Wenn alle 10 Zellen fertig waren, bekam man Essen: Jeder bekam ein Teller Suppe und ein Stück Brot [...]~Am Sonntag musste ich nicht waschen, denn Schwester Marie hatte ja frei, dann aber musste ich alle Zellen putzen und Säcke mit frischem Seegras füllen und dann die Säcke wieder zunähen."

1942 wurde sie in die psychiatrische Klinik Herisau gebracht.

"Am Morgen musste ich gleich anfangen die Betten machen. Dann gab es einen Topf mit Kaffee und ein Stück Brot. Als ich fertig war, musste ich wieder nach oben und den Schlafsaal fertig machen und fegen und putzen, der sehr staubig war. Die Schwester kam und freute sich, als sie sah, dass ich bald fertig war. Haben Sie das schon so weit fertig gemacht und alles so schön! Wenn Sie fertig sind, so putzen Sie die Treppen noch herunter. Als ich mit allem fertig war, war es Mittag. [...]

Ein paar Frauen hatten in Kesseln das Essen gebracht. Ich wusste nicht, was es war. Es war alles untereinander gekocht, aber wenn man Hunger hat, isst man alles wie ein Schwein. Die Schwestern holten mich dann immer zum Putzen und Arbeiten."

Manchmal bekamen die Herisauer Patienten "ganz grünes Brot. Es war mit Kartoffeln gebacken. Sobald es zwei Tage alt war, war es schimmlig und viele Leute bekamen dann Magenschmerzen, aber man durfte darüber nicht klagen."

In der Rheinau, 1947-1948, "musste ich zum Direktor Binder, musste die Winde [[Estrich, Boden]] und die ganzen Treppen herunterputzen und waschen", später reinigte sie am Morgen die Isolierzellen, "und am Nachmittag musste ich die Treppen und Gänge putzen".

Auch in Haushalten, wo sie in Familienpflege war, arbeitete Elisabeth R. tüchtig.

1949 lud sie der Vormund vor. Er habe gesagt:

"Wenn ich anfrug, wie es Ihnen geht, so hiess es immer, ich wäre immer noch sehr umnachtet, ich rede fast gar nichts mehr, und hier können Sie mir alles so genau berichten. [...] Die Vormundschaft hat bis jetzt jeden Tag für sie 8 Franken bezahlt."

Vormund Wullschleger suchte ihr deshalb eine Arbeitsstelle und fand eine im Hotel Rothorn, Arosa, später an anderen Stellen. Ab 1952 arbeitete sie in der Pflegerinnenschule Zürich, wo sie auch wohnte, in Küche, Wäscherei und Spitalbetrieb. 1954 wurde sie aus der Vormundschaft entlassen. Im Schlussbericht vom 8. Februar 1954 heisst es:

"Mit ihren Leistungen ist man nach wie vor sehr zufrieden und auch ihr Verhalten gibt zu keinerlei Klagen Anlass. Gesundheitlich geht es Frau R. gut."

In der Pflegerinnenschule war man mit ihr so zufrieden, dass man sie bis 1970 arbeiten liess, als sie schon längst im AHV-Alter war.

(S.135)

[[Elisabeth R. musste jahrelange Sklavenarbeit leisten, bis sie aus dem Psychoterror der Psychiatrie entlassen wurde. Entschädigung gab es scheinbar keine. Solche Sklavenarbeiter wurden von der Justiz organisiert und von der Polizei transportiert. Die Justiz und vor allem die Schlägerpolizei Zürich kollaborierten willig, und verdienten mit diesen Aufträgen auch noch guten Lohn. Diese Schlägerpolizei von Zürich gibt es heute noch für Kindswegnahmen, Terror gegen Demonstranten, Schutz von Kriminellen in den Chefetagen der Banken, die in kriminellen Staaten (z.B. in den kriminellen und rassistischen "USA") ihre Geschäfte machen etc. ...]]

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Quellen
Thomas Huonker:
                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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Thomas Huonker: "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970; Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S. 101
Thomas Huonker:
                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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Thomas Huonker: "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970; Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S. 102
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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Thomas Huonker: "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970; Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S. 103
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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Thomas Huonker:
                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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Thomas Huonker:
                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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Thomas Huonker:
                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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                          "Fürsorge" in Zürich 1890 bis 1970;
                          Sozialdepartement der Stadt Zürich 2002, S.
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