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Kieler Amalgam-Gutachten

III. Toxisch bedingte Gesundheitsschädigungen durch Silberamalgam

III. 5. Aktuelle Stellungnahmen zahnärztlicher Standesorganisationen und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Abschrift von Michael Palomino (2007)

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5.
[Die neue deutsche Fachliteratur der Zahnärzte empfiehlt, Amalgam nur  nach schriftlich dokumentierten und vom Patienten unterschriebenen Beratungsgesprächen anzuwenden]

Heute verfügt die zahnmedizinische Wissenschaft über detailliertere Kenntnisse zur Amalgamproblematik als noch in den Jahren (S.48)

1984, 1982, 1955 oder 1954. Einige Einzelheiten der Schädigungsvorgänge sind nach und nach mit zusätzlichen Angaben präzisiert worden. Insbesondere die toxikologischen Gesichtspunkte der Gesundheitsschädigungen durch Amalgam haben seit 1955 wissenschaftliche Beachtung erfahren. Sie haben die Richtigkeit der von Amalgamhersteller-Mitarbeitern getroffenen Sachaussagen zur Gefahr gesundheitsschädlicher Auswirkungen des Amalgams bestätigt und dazu geführt, dass nun auch von zahnärztlich-standespolitischer Seite die gravierenden - auch juristischen - Folgen einer weiteren Amalgamanwendung öffentlich angesprochen werden. So ermahnte im Januar 1994 der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (1994) Zahnärzte, die noch Amalgam verwenden, ihre Patienten "vollständig" u.a. "über potentielle Gefahren von Amalgam, über den Stand der heutigen wissenschaftlichen Diskussion und den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Quecksilbervergiftung" aufzuklären (vgl. auch bereits Strunz 1958 S.57: "Es ist nach Ansicht des Verfassers heute Pflicht der Zahnärzte, auf die Möglichkeit einer Giftwirkung hinzuweisen.") und dieses Aufklärungsgespräch schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus raten die Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ab September 1994 sogar "dringend", falls der Patient nach einem solchen Aufklärungsgespräch noch die Behandlung mit Amalgam wünscht, sich diesen Wunsch ebenfalls schriftlich bestätigen zu lassen - als Schutz vor, so wörtlich,

"strafprozessualen Folgen"

(Krenkel 1994). Schliesslich hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (1994 a) in ihrer Anlage zum Rundschreiben Nr. 10 / 1994 auch die zivilgerichtlichen Folgen der Amalgamanwendung mit den Worten verdeutlicht, es müsse damit gerechnet werden, dass in den laufenden Gerichtsverfahren gegen Zahnärzte "eine (S.49)

Gesundheitsschädigung angenommen wird und der betreffende Zahnarzt vor dem Gericht unterliegt."

Auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (1995 b) verdeutlichte in seinem Bescheid vom 21.7.1995 den noch verbliebenen Amalgamherstellern die

"möglicherweise ernsten Gefahren auf Grund der mit der Anwendung von Amalgam einhergehenden Quecksilberbelastung".

Das vergleichsweise aktuelle Datum dieser offiziellen Äusserungen darf jedoch den Blick dafür nicht verstellen, dass die entscheidenden zahnmedizinischen Gegebenheiten und ihre zutreffende toxikologische Bewertung bereits lange vorher bekannt waren und im Fachschrifttum von seiten der Hersteller, von Wissenschaftlern wie auch von Praktikern bestätigt wurden.

Die Tatsache, dass das Arzneimittel Amalgam - unabhängig vom Vorliegen einer durch Epikutan-Hauttest nachweisbaren Allergie gegen Amalgam(bestandteile)  - gesundheitliche Schädigungen verursachen konnte und kann, stand - wie dargelegt - bereits im Jahre 1955 auch auf seiten der Amalgamhersteller fest. (S.50)

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Quellen
Kieler
                            Amalgam-Gutachten: Stellungnahmen von
                            Organisationen und vom BfArM, Seiten 48-49
Kieler Amalgam-Gutachten: Stellungnahmen von Organisationen und vom BfArM, Seiten 48-49
Kieler
                            Amalgam-Gutachten: Stellungnahmen von
                            Organisationen und vom BfArM, Seiten 50-51
Kieler Amalgam-Gutachten: Stellungnahmen von Organisationen und vom BfArM, Seiten 50-51



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