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Lockdown=Fehlalarm - Überreaktion - durchgedreht - Panik-Politik - Panik-Journalismus - Panikmache - Katastrophen-Journalismus

Coronavirus19 Meldungen 117: Gesetze gegen Corona19-Terror + tödl. GENimpfungen Schweiz (CH)

Bundesverfassung Schweiz Art. 8 Rechtsgleichheit - Verbot von Diskriminierung:
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform,
der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.


präsentiert von Michael Palomino (2021)
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Die Gesetzeslage gegen Corona19-Terror in der Schweiz (CH)

Um sich gegen den GENimpfterror zu wehren, habe ich hier die Gesetzeslage zusammengestellt:

Bundesverfassung (BV) - Strafgesetzbuch (StGB) - Zivilgesetzbuch (ZGB) - Obligationenrecht (OR)

1.1. Schweiz BV: Menschenwürde: Bundesverfassung Artikel 7
1.2. Schweiz BV: Unabhängigkeit des Landes: Bundesverfassung Art. 2
1.3. Schweiz BV: Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Verbot von Folter Artikel 10
1.4. Schweiz BV: Diskriminierung ist verboten Artikel 8
1.5. Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit: Bestochene PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT urteilsfähig, nach Folter eh nicht

2.1. Schweiz BV: Schutz vor Missbrauch der Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 120
2.2. Schweiz BV: Menschenexperimente müssen FREIWILLIG sein Art.118a - Es dürfen keine Schäden entstehen Art. 118b - Schutz muss gewährleistet sein Art.118d
2.3. Schweiz BV: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 119
2.4. Schweiz StGB: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Strafgesetzbuch Artikel 230bis
2.5. Schweiz StGB: Schutz vor Substanzen, die Krankheiten verbreiten: Schutz vor Corona-GENimpfungen, die Corona verbreiten: Strafgesetzbuch Artikel 231

3.1. Schweiz BV: Diskriminierung: Bundesverfassung Artikel 8: DISKRIMINIERUNG mit 3G oder GENimpfzwang geht NICHT!
3.2. Schweiz ZGB: Verletzung der Persönlichkeit Art.28+31 durch Ehrverletzung, Mobbing, Rufmord etc., durch eine ERFUNDENE Pandemie und durch den tödlichen GENimpfzwang (Experiment) geht nicht
3.3. Schweiz StGB: Nötigung+Drohung Art.181 mit Zwang und Erpressung zu GENimpfungen
3.4. Schweiz StGB: Körperverletzung Art.123 (durch GENimpfungen, die nachweislich biologische Waffen sind)
3.5. Schweiz StGB: Verwahrung bei systematischer Körperverletzung Art.64 z.B. durch GENimpfungen: Der Bundesrat, das BAG und Swissmedic gehören verwahrt
3.6. Schweiz OR: Missbräuchliche Kündigung Art. 336: Der Impfstatus ist persönlich - kann kein Kündigungsgrund sein

4.1. Urteilsfähigkeit: Kinder: Kinder ohne Handlungsfähigkeit oder Urteilsfähigkeit: ZGB Art. 16
4.2. Urteilsfähigkeit: Rausch: Die bestochenen PolitikerInnen sind im Rausch und NICHT urteilsfähig

 
Die schweizer Gesetze im Detail

1. Der Staat ist in Gefahr: Der bestochene Bundesrat ist nicht mehr urteilsfähig!

1.1. Schweiz BV: Menschenwürde: Bundesverfassung Artikel 7
BV Art. 7 Menschenwürde: Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
1.2. Schweiz BV: Unabhängigkeit des Landes: Bundesverfassung Art. 2
BV Art. 2 Zweck: 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1.3. Schweiz BV: Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Verbot von Folter Artikel 10
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
1.4. Schweiz BV: Diskriminierung ist verboten Artikel 8
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - Verbot von Diskriminierung
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
1.5. Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit: Bestochene PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT urteilsfähig, nach Folter eh nicht
ZGB Art.16 Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Interpretation: Bestochene Personen sind geistig behindert und haben eine psychische Störung. Zu reiche Personen sind im Rausch.
 
2. Schweizer Gesetze zum Schutz der Bevölkerung vor krimineller Gentechnologie
(somit auch vor GENimpfungen und Impfungen, die die Genetik und genetischen Zusammenhänge im Körper verändern)

2.1. Schweiz BV: Schutz vor Missbrauch der Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 120
BV Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich
1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
2.2. Schweiz BV: Menschenexperimente müssen FREIWILLIG sein Art.118a - Es dürfen keine Schäden entstehen Art. 118b - Schutz muss gewährleistet sein Art.118d
BV Art. 118b Forschung am Menschen
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert.
a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

Schlussfolgerung: Die "experimentellen Impfungen" sind eine absolut kriminelle Forschung mit vielen Toten und Invaliden und solche Impfungen sind verboten.
2.3. Schweiz BV: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 119
BV Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
2.4. Schweiz StGB: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Strafgesetzbuch Artikel 230bis
StGB Art. 230bis Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogeneOrganismen
1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.5. Schweiz StGB: Schutz vor Corona-GENimpfungen, die Corona verbreiten: Strafgesetzbuch Artikel 231
StGB Art. 231 Verbreiten menschlicher Krankheiten
Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

3. Gesetze gegen Diskriminierung, Nötigung, Körperverletzung etc.

3.1. Schweiz BV: Diskriminierung: Bundesverfassung Artikel 8: DISKRIMINIERUNG mit 3G oder GENimpfzwang geht NICHT!
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - Verbot von Diskriminierung
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3.2. Schweiz ZGB: Verletzung der Persönlichkeit Art.28+31 durch Ehrverletzung, Mobbing, Rufmord etc., durch eine ERFUNDENE Pandemie und durch den tödlichen GENimpfzwang (Experiment) geht nicht
ZGB Art. 28 Ehrverletzung und Mobbing
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
Art. 28a

1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

ZGB Art. 31 Persönlichkeit ist festgelegt
1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
3.3. Schweiz StGB: Nötigung+Drohung Art.181 mit Zwang und Erpressung zu GENimpfungen mit schweren Nebenwirkungen oder zu sogar tödlichen GENimpfungen geht NICHT
StGB Art. 181 Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.4. Schweiz StGB: Körperverletzung Art.123 (durch GENimpfungen, die nachweislich biologische Waffen sind - siehe die Intensivstationen - ausser 30% Plazebo-Impfungen, um die Bevölkerung zu verwirren)
StGB Art. 123 Körperverletzung
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.5. Schweiz StGB: Verwahrung Art.64 bei systematischer Körperverletzung durch GENimpfungen: Der Bundesrat, das BAG und Swissmedic gehören verwahrt
StGB Art. 64 Körperverletzung: Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.

3.6. Schweiz OR: Missbräuchliche Kündigung Art. 336: Der Impfstatus ist persönlich - kann kein Kündigungsgrund sein
Art. 336 III. Kündigungsschutz 1. Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

4. Kinder können NICHT über medizinische Fragen entscheiden
4.1. Kinder ohne Handlungsfähigkeit oder Urteilsfähigkeit: ZGB Art. 16
ZGB Art.16 Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
4.2. Die bestochenen PolitikerInnen sind im Rausch und NICHT urteilsfähig
Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit: Bestochene PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT urteilsfähig, nach Folter eh nicht
ZGB Art.16 Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Interpretation: Bestochene Personen sind geistig behindert und haben eine psychische Störung und sind im Geldrausch. Solche Personen sind nicht urteilsfähig.


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Bevölkerungsuhr: Es gibt KEINE höhere Sterblichkeit 2020
Deutschland: https://countrymeters.info/de/Germany
Österreich: https://countrymeters.info/de/Austria
Schweiz: https://countrymeters.info/de/Switzerland

Quellen



Fotoquellen

[1] 11.5.2021: Durchsichtige Masken mit sichbarer Mundmimik: https://t.me/oliverjanich/60805?single
[5] Hamburg (perverses Viertes Reich): Kriminelle Antifa definiert Ungeimpfte als neue Feinde: https://t.me/oliverjanich/60979
[6] 13.5.2021: Corona19-Impfungen per 100 Menschen - Statistik-Grafik:
https://uncutnews.ch/der-weltweite-stand-der-covid-19-impfung-per-9-mai-2021-nach-land-oder-gebiet/

[7] 13.5.2021: Ariernachweis im 3R ist wie der Impfnachweis im 4R: https://t.me/gartenbaucenter17/28330


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